5 ff.). Dagegen erhoben die Parteien anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung keine Einwände, weshalb die fraglichen Akten – wie mit Verfügung vom 18. November 2021 angekündigt – nach Rechtskraft des Urteils an die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel retourniert bzw. die via Webtransfer zugestellten Akten vernichtet werden. 4. Anträge der Parteien Fürsprecherin B.________ stellte namens des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2021 folgende Anträge (pag. 1537): I.