Der Beschuldigte hingegen ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Im Einverständnis mit der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft wurde die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt, da seine Anwesenheit nicht erforderlich war und eine zwangsweise Vorführung nicht sinnvoll erschien (pag. 1514 ff.).