In der Folge stellte Fürsprecherin D.________ für den Straf- und Zivilkläger 1 – unter Mitteilung, dass weder sie noch der Straf- und Zivilkläger 1 an der Berufungsverhandlung teilnehme werde – mit Eingabe vom 31. August 2021 schriftliche Anträge (pag. 1447). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 9./10. Dezember 2021 in Anwesenheit der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft statt. Der Beschuldigte hingegen ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen.