Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 28. Juli 2021 mit, dass sie auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte und aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe (pag. 1401 f.). Die übrigen Parteien (Straf- und Zivilkläger und Strafkläger) liessen sich zur Frage der Anschlussberufung und des Nichteintretens nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 20. August 2021 wurde die dem Straf- und Zivilkläger 1 gewährte unentgeltliche Rechtspflege widerrufen und Fürsprecherin D.________ aus dem amtlichen Mandat entlassen (pag. 1412 ff.). In der Folge stellte Fürsprecherin D.___