4 gestellt. Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 19. Juli 2021 focht der Beschuldigte sämtliche Punkte – mit Ausnahme der Verfahrenseinstellungen gemäss Ziff. I sowie des Zivilpunkts gemäss Ziff. VIII. des Urteils – des vorinstanzlichen Urteils an (pag. 1390 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 28. Juli 2021 mit, dass sie auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte und aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe (pag.