Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66abis StGB zu einer nicht obligatorischen Landesverweisung von 10 Jahren verurteilt. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 3 VI.