Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 263 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Dezember 2021 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Schär, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiber Ruch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilkläger 1 und E.________ Straf- und Zivilklägerin 2 und F.________ Strafkläger 1 und G.________ Strafkläger 2 Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, Tätlichkeiten, Drohung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 31. März 2021 (PEN 20 783) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Fünferbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz), fällte am 31. März 2021 folgendes Urteil (pag. 1272 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Verfahren gegen A.________ wegen 1. Tätlichkeiten, angeblich begangen am 27.11.2019 in Biel/Bienne, z.N. E.________, 2. Drohung, angeblich begangen am 27.11.2019 in Biel/Bienne, z.N. H.________ wird mangels Strafantrag eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Aus- scheidung von Verfahrenskosten. II. Es wird festgestellt, dass A.________ die folgenden Tatbestände erfüllt hat: 1. Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 27.11.2019, in Biel/Bienne, z.N. C.________ 2. Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), begangen am 27.11.2019, in Biel/Bienne, z.N. F.________ 3. Drohung, mehrfach begangen (Art. 180 StGB i.V.m Art. 49 Abs. 1 StGB), so: 3.1. am 27.11.2019 in Biel/Bienne, z.N. E.________ 3.2. am 27.11.2019 in Biel/Bienne, z.N. F.________ und G.________ 4. versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 27.11.2019 in Biel/Bienne, z.N. G.________ 5. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), begangen am 27.11.2019 in Biel/Bienne, z.N. E.________ III. Es wird festgestellt, dass A.________ im Zeitpunkt der unter Ziff. II. hiervor aufgeführten Taten schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war. IV. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. V. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66abis StGB zu einer nicht obligatorischen Landesver- weisung von 10 Jahren verurteilt. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 3 VI. Die Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 20'000.00 und Auslagen (in- kl. Kosten für die amtliche Verteidigung und inkl. Kosten uR Privatklägerschaft) von CHF 48'079.10, insgesamt bestimmt auf CHF 68'079.10, werden dem Kanton Bern auferlegt (Art. 419 StPO). [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] VII. [amtliche Entschädigung] VIII. Betreffend Zivilpunkt wird erkannt: 1. Die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird in Anwendung von Art. 54 OR e contrario abgewiesen. 2. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin E.________ wird in Anwendung von Art. 54 OR e con- trario abgewiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. IX. 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst 6 Monate, d.h. bis zum 30.09.2021, bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). 2. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Taschenmesser mit Holzgriff «Model EIE KF-753» (Ass. 050; Tatmesser) 3. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - Taschenmesser «Model EIE KF-752» (Ass. 070) - Diverse Kleidungsstücke sowie Schuhe 4. Folgende Gegenstände werden mit Einverständnis von C.________ vernichtet: - Diverse Kleidungsstücke, Schuhe, ein Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln und einem elektroni- schen Schlüssel 5. Folgende Gegenstände werden C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - eine Armbanduhr Marke ________ [Verfügungen betreffend DNA und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sowie Eröff- nungsformel] 2. Berufung Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter), amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________, mit Schreiben vom 12. April 2021 fristgerecht die Berufung an (pag. 1295). Die erstinstanzliche Urteilsbe- gründung datiert vom 17. Juni 2021 (pag. 1305 ff.) und wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 18. Juni 2021 (pag. 1374 f.) am 28. Juni 2021 (pag. 1388) zu- 4 gestellt. Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 19. Juli 2021 focht der Beschuldigte sämtliche Punkte – mit Ausnahme der Verfahrenseinstellungen gemäss Ziff. I sowie des Zivilpunkts gemäss Ziff. VIII. des Urteils – des vorinstanz- lichen Urteils an (pag. 1390 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 28. Juli 2021 mit, dass sie auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte und aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe (pag. 1401 f.). Die übrigen Parteien (Straf- und Zivilkläger und Strafkläger) liessen sich zur Frage der Anschlussberu- fung und des Nichteintretens nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 20. August 2021 wurde die dem Straf- und Zivilkläger 1 gewähr- te unentgeltliche Rechtspflege widerrufen und Fürsprecherin D.________ aus dem amtlichen Mandat entlassen (pag. 1412 ff.). In der Folge stellte Fürsprecherin D.________ für den Straf- und Zivilkläger 1 – unter Mitteilung, dass weder sie noch der Straf- und Zivilkläger 1 an der Berufungsverhandlung teilnehme werde – mit Eingabe vom 31. August 2021 schriftliche Anträge (pag. 1447). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 9./10. Dezember 2021 in Anwesenheit der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft statt. Der Be- schuldigte hingegen ist nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. Im Einver- ständnis mit der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft wurde die Ver- handlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt, da seine Anwesenheit nicht erforderlich war und eine zwangsweise Vorführung nicht sinnvoll erschien (pag. 1514 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzung Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug vom 25. November 2021 (pag. 1488), ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun vom 19. November 2021 (pag. 1479 f.) und – im Hinblick auf die Prüfung der Landesverweisung – ein Bericht der Einwohner- und Spezialdienste (ESD) der Stadt Biel vom 15. November 2021 (pag. 1472) sowie des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 23. November 2021 (pag. 1482 ff.) eingeholt. In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde weiter Dr. med. I.________ als sachverständige Person einvernommen (pag. 1519 ff.). Dieser hatte den Beschuldigten kurz vor der Berfungsverhandlung am 8. Dezember 2021 im Regionalgefängis Thun besucht und darüber einen kurzen Bericht, datierend vom 8. Dezember 2021, verfasst (pag. 1510 ff.). Der Beschuldigte hingegen blieb der oberinstanzlichen Verhandlung unentschuldigt fern, weshalb keine ergänzende Einvernahme durchgeführt werden konnte. Ferner stellten die Einwohner- und Spezialdienste (ESD) der Stadt Biel dem Obergericht des Kantons Bern am 15. November 2021 die Migrationsakten betreffend den Beschuldigten (Akten betreffend den Beschuldigten [zugestellt via Webtransfer]; Originaldossier der Familie des Beschuldigten betreffend der Jahre 2014 – 2018) zu. Diesbzezüglich wurde den Parteien mit Verfügung vom 18. No- vember 2021 mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, die fraglichen Akten nach Rechtskraft des Urteils an die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel zu re- tournieren bzw. die via Webtransfer zugestellten Akten zu vernichten (pag. 1473 5 ff.). Dagegen erhoben die Parteien anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung keine Einwände, weshalb die fraglichen Akten – wie mit Verfügung vom 18. No- vember 2021 angekündigt – nach Rechtskraft des Urteils an die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel retourniert bzw. die via Webtransfer zugestellten Ak- ten vernichtet werden. 4. Anträge der Parteien Fürsprecherin B.________ stellte namens des Beschuldigten anlässlich der oberin- stanzlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2021 folgende Anträge (pag. 1537): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. März 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung wegen a) Tätlichkeiten, angeblich begangen am 27. November 2019 in Biel, z.N. E.________, b) Drohung, angeblich begangen am 27. November 2019 in Biel, z.N. H.________; 2. des Zivilpunktes. 3. der weiteren Verfügungen gemäss IX.2. bis 5. II. A.________ sei unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Gerichtskosten an den Staat und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten freizu- sprechen von den Vorwürfen 1. der versuchten vorsätzlichen Tötung, angeblich begangen z.N. C.________ (gem. Ziffer 1 AS), 2. der einfachen Körperverletzung, ev. Tätlichkeiten, angeblich begangen z.N. F.________ (gem. Zif- fer 2 AS), 3. der Drohung, angeblich begangen z.N. E.________ (gem. Ziffer 3.1 AS), 4. der Drohung, angeblich begangen z.N. F.________ (gem. Ziffer 3.2 AS), 5. der Nötigung, ev. Versuch dazu, angeblich begangen z.N. G.________ (gem. Ziffer 4 AS), 6. der Beschimpfung, angeblich begangen z.N. E.________ (gem. Ziffer 5 AS). III. Es seien die weiteren, notwendigen Verfügungen zu erlassen, insbesondere - sei A.________ eine Entschädigung bzw. Genugtuung von CHF 100.00 pro Tag für die ausge- standene Haft ab 27.11.2019 bis 10.12.2021 (ausmachend 746 Tage) auszurichten, - sei A.________ sofort aus der Haft zu entlassen - sei das Honorar der amtlichen Verteidigerin gemäss Kostennote zu bestimmen. 6 Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungsverhandlung vom 9. Dezem- ber 2021 folgende Anträge (pag. 1538 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht in Fünferbesetzung) vom 31. März 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Strafverfahrens mangels Strafantrag gegen A.________ wegen - Tätlichkeiten, angeblich begangen am 27. November 2019 in Biel, z.N. E.________; - Drohung, angeblich begangen am 27. November 2019 in Biel, z.N. H.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. des Zivilpunkts, wonach erkannt wurde, dass - Die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ in Anwendung von Art. 54 OR e contrario abgewiesen wird; - Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin E.________ in Anwendung von Art. 54 OR e contra- rio abgewiesen wird; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. Es sei festzustellen, dass A.________ die Straftatbestände der 1. versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 27. No- vember 2017 in Biel, z.N. C.________; 2. Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), begangen am 27. November 2019 in Biel, z.N. F.________; 3. Drohung mehrfach begangen (Art. 180 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB), so: 3.1 am 27. November 2017 in Biel, z.N. E.________; 3.2 am 27. November 2017 in Biel, z.N. F.________ und G.________; 4. versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 27. November 2019 in Biel, z.N. G.________; 5. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), begangen am 27. November 2019 in Biel, z.N. E.________ erfüllt hat, er indessen im Zeitpunkt der unter Ziff. II.1 – 5 aufgeführten Taten schuldunfähig im Sin- ne von Art. 19 Abs. 1 StGB war. III. Demzufolge sein A.________ vom Vorwurf der unter Ziff. II.1 – 5 hiervor aufgeführten Taten freizu- sprechen. IV. Es sei gegenüber A.________ eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen. 7 V. A.________ sei gemäss Verfügung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. August 2021 zwecks Sicherung der unter Ziff. IV. beantragten Massnahme in Sicherheitshaft zu be- lassen. VI. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 500.00 gemäss Art. 21 VKD) seien unter Verzicht auf Ausscheidung von Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten gemäss Art. 413 StPO dem Kanton Bern aufzuerlegen. VII. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das beschlagnahmte Taschenesser mit Holzgriff «Modell ________» (Ass. 050; Tatmesser) sei einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Es sei die Zustimmung zur Löschung der erkennungsdienstlichen Daten und des DNA-Profils zu erteilen Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu erlassen. Fürsprecherin D.________ beantragte namens des Straf- und Zivilklägers 1 mit Eingabe vom 31. August 2021 die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzli- chen Urteils sowie – soweit rechtens – die Auferlegung der oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten an den Beschuldigten (pag. 1447). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Damit ist mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. 2 hiervor) vorab festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten sowie wegen Drohung eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils). Mangels Anfechtung sind auch der Zivilpunkt (Ziff. VIII. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Verfügungen gemäss Ziff. IX.2 bis 5 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschuldigte die Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteils (Tra- gung der Verfahrenskosten durch den Staat) anficht, fehlt es ihm am rechtlich ge- schützten Interesse. Diesbezüglich ist auf die Berufung nicht einzutreten und fest- zustellen, dass die VI. des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls in Rechtskraft er- wachsen ist. Mangels Anfechtung ist schliesslich auch die Festsetzung der amtli- chen Entschädigungen der Verteidigung des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1 in Rechtskraft erwachsen (siehe da- zu Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). 8 Durch die Kammer zu überprüfen bleiben damit die einzelnen Vorwürfe (versuchte vorsätzlichen Tötung, Tätlichkeiten, mehrfache Drohung, versuchte Nötigung, Be- schimpfung; Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils), die Frage der Schuldfähigkeit re- sp. Schuldunfähigkeit (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils), die Frage der Anord- nung einer stationären therapeutischen Massnahme (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils) sowie die Frage der Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverwei- sung. Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das erstellte DNA-Profil und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf die Kammer das Urteil der Vorinstanz nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern; das Verschlechte- rungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO kommt zum Tragen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Dem Beschuldigten werden verschiedene Taten vorgeworfen. So soll er in der J.________ (Detailhändler) am 27. November 2019 um ca. 17:00 Uhr eine ver- suchte vorsätzliche Tötung begangen haben. Rund eine Stunde später soll er ca. 800 Meter entfernt im K.________ (Warenhaus) weitere Taten verübt haben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird der Sachverhalt bezüglich der einzelnen Vorwürfe nachfolgend chronologisch gewürdigt. 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1323, S. 19 der Urteilsbegründung). 8. Vorfall J.________ (Detailhändler) / Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung z.N. des Straf- und Zivilklägers 1 8.1 Vorwurf gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft Dem Beschuldigten wird in Ziff. 1 des Antrags auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren bei einer schuldunfähigen Person (Art. 374 StPO) vom 18. November 2020 (nachfolgend: Antrag der Staatsanwaltschaft; pag. 1086 ff.) vorgeworfen, eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen zu haben. Diesbezüglich wird ihm folgen- der Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 1087 f.): Der Beschuldigte begab sich am 27. November 2019, nach 17.00 Uhr, ins J.________ (Detailhändler) an der L.________ (Strasse) in Biel. Um ca. 17:35 Uhr näherte er sich im Erdgeschoss, beim Aus- gang, auf Höhe des Kiosks, dem Privatkläger C.________ unvermittelt von hinten an und fügte die- sem mit einem 17.4 cm langen Klappmesser EIE KF-753 (Klingenlänge 7.5 cm, Ass. 050) mehrere Schnittverletzungen am vorderen Halsbereich und zwei Stichverletzungen im Bereich des Rückens und der linken Flanke auf Höhe des Brustkorbes zu, wobei der Privatkläger den Beschuldigten weder 9 kommen sah noch die Möglichkeit hatte, den Angriff abzuwehren. Der Beschuldigte liess erst vom Privatkläger ab, als mehrere Drittpersonen intervenierten. Der Privatkläger erlitt durch die verschiedenen Messerhiebe eine ca. 28 cm lange Hautdurchtrennung am Hals, wobei sich der Schnitt vom rechten Ohr bis über die Mitte des Halses auf die linke Seite zog und das rechte Ohrläppchen durchtrennte. Zusätzlich erlitt er eine ca. 4 cm und eine ca. 5 cm lange Hautdurchtrennung in der Mitte des Halses. In den Wundtiefen dieser drei Schnittverletzungen wurde die rechte Drossel- und Gesichtsvene verletzt sowie die oberflächliche Muskelplatte, die gerade Halsmuskulatur linksseitig (Brustbein-Zungenbein und Brustbein-Schildknorpelmuskel), der Schulter- Zungenbeinmuskel und teilweise der hintere Bauch des rechten zweibäuchigen Muskels durchtrennt. Die Hautdurchtrennungen an Hals und Ohr mussten mit über 45 Stichen genäht bzw. teilweise mit Klammern versorgt werden. Am Rücken rechtsseitig der Brustwirbelsäule, ca. auf Höhe der 10. Rippe, erlitt der Privatkläger eine ca. 1 cm lange und bis ca. 0.2 cm klaffende Hautdurchtrennung und am Rücken linksseitig, in der mittleren Schulterpartie, eine ca. 1 cm lange und ca. 0.4 cm klaffende Haut- durchtrennung. Durch den Blutverlust kam es beim Privatkläger zu einem hämorrhagischen Schock und er befand sich in akuter Lebensgefahr. Dadurch, dass der Beschuldigte das Messer behändigte, von hinten auf den Privatkläger losging und ihm einerseits in der Halsgegend mehrere tiefe Schnittverletzungen sowie zwei Stichverletzungen am Rücken im Bereich des Brustkorbes zufügte, nahm er zumindest in Kauf, dass ein lebenswichtiges Organ, insbesondere im Bereich der Halsschlagader sowie des Brustbereichs, hätte verletzt werden können und dass der Privatkläger als Folge davon den Tod oder eine lebensgefährliche Verletzung erlitten hätte. 8.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er sich am fraglichen Tag um die besagte Zeit im J.________ (Detailhändler) aufhielt und er dem Straf- und Zivilkläger 1 mit einem Messer die im Antrag der Staatsanwaltschaft umschriebenen Verletzungen zugefügt hat, auch wenn er – so der Beschuldigte – keine genauen Erinnerungen mehr daran habe, was genau passiert sei. Der Beschuldigte macht geltend, er ha- be sich bedroht gefühlt (der Straf-und Zivilkläger habe ihm «ein Gesicht gemacht»). Weiter gibt er an, er habe zwar gewusst, dass der Einsatz des Messers zu Verlet- zungen führen könne, jedoch habe er den Tod des Straf- und Zivilklägers 1 weder gewollt noch in Kauf genommen (vgl. pag. 1526). 8.3 Beweismittel Die Vorinstanz brachte die verschiedenen objektiven Beweismittel (insbesondere Aufnahmen der Überwachungskamera der M.________ (Uhrengeschäft) sowie rechtsmedizinisches Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Straf- und Zivilklägers) korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder (pag. 1312 - 1315, S. 8 – 11 der Urteilsbegründung); darauf wird vollum- fänglich verwiesen. Ebenso hat die Vorinstanz die subjektiven Beweismittel vollständig aufgeführt und die Aussagen der einvernommenen Personen korrekt zusammengefasst (pag. 1315 - 1322, S. 11 – 18 der Urteilsbegründung). Auch darauf kann vollumfänglich verweisen werden. 10 Soweit erforderlich ist im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die einzel- nen Beweismittel einzugehen. 8.4 Konkrete Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweise wie folgt gewürdigt (pag. 1323 ff.): Zunächst ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte den in der Anklageschrift umschrie- benen äusseren Sachverhalt nicht bestreitet. Dieser lässt sich überdies anhand der vorliegenden Auf- nahmen der Videoüberwachung im Uhrengeschäft gut rekonstruieren. Die Aussagen der befragten Personen vermögen das grundsätzliche Geständnis des Beschuldigten weiter zu stützen. Sie sind al- lesamt als glaubhaft zu qualifizieren, dies nicht zuletzt deshalb, weil weder C.________ noch eine der übrigen befragen Personen den Beschuldigten kannte und entsprechend ein Interesse daran haben könnte, diesen falsch zu belasten. Überdies sind die Ausführungen zum Tatablauf allesamt als detail- liert zu bezeichnen und lassen sich weitestgehend problemlos mit den Aufzeichnungen der Überwa- chungskamera in Übereinstimmung bringen. Was das Tatmesser anbelangt, so hat der Beschuldigte selbst ausgesagt, dass es sich um jenes mit dem braunen Holzgriff (Ass. 050) gehandelt habe (pag. 677 Z. 63 f., pag. 697 Z. 276, vgl. auch pag. 469). Da auf diesem Messer u.a. die DNA von C.________ hat festgestellt werden können, erachtet das Gericht es als erstellt, dass es sich dabei effektiv um die Tatwaffe handelt. Zweifellos sprechen auch die auf ebendiesem Messer festgestellten DNA-Spuren des Beschuldigten sowie die Blutspuren an dessen Kleidung unweigerlich für seine Täterschaft. Zuletzt sind die durch C.________ am 27.11.2019 erlittenen Verletzungen gut dokumentiert und kon- sequenterweise ebenfalls unbestritten geblieben. Insgesamt kann somit gesagt werden, dass die dem Gericht vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismittel betreffend Täterschaft des Beschuldigten sowie betreffend den Tatablauf ein schlüssiges Bild zeichnen, welches in sämtlichen Punkten mit dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachver- halt übereinstimmt. Es steht mithin zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte sich am 27.11.2019 in die J.________ (Detailhändler) an der L.________ (Strasse) in Biel begeben hat. Um ca. 17:35 Uhr hat er sich im Erdgeschoss, beim Ausgang, auf Höhe des Kiosks, dem Privatkläger C.________ unvermittelt von hinten angenähert. Daraufhin hat er diesem mit einem 17.4cm langen Klappmesser EIE KF-753 (Klingenlänge 7.5cm, Ass. 050, vgl. pag. 469) mehrere Schnittverletzungen am vorderen Halsbereich und zwei Stichverletzungen im Bereich des Rückens und der linken Flanke auf Höhe des Brustkorbes zugefügt. C.________ hat den Beschuldigten weder kommen sehen noch die Möglichkeit gehabt, den Angriff abzuwehren. Der Beschuldigte hat erst von C.________ abgelassen, als mehrere Drittperso- nen interveniert haben. C.________ hat durch die verschiedenen Messerschnitte eine ca. 28cm lange Hautdurchtrennung am Hals erlitten, wobei sich der Schnitt vom rechten Ohr bis über die Mitte des Halses auf die linke Seite gezogen und das rechte Ohrläppchen durchtrennt hat (vgl. pag. 500). Zusätzlich hat C.________ eine ca. 4cm und eine ca. 5cm lange Hautdurchtrennung in der Mitte des Halses erlitten. In den Wundtie- fen dieser drei Schnittverletzungen ist die rechte Drossel- und Gesichtsvene verletzt worden. Ausser- dem sind die oberflächliche Muskelplatte, die gerade Halsmuskulatur linksseitig (Brustbein- Zungenbein und Brustbein-Schildknorpelmuskel), der Schulter-Zungenbeinmuskel und teilweise der hintere Bauch des rechten zweibäuchigen Muskels durchtrennt worden (vgl. pag. 500). Die Haut- durchtrennungen an Hals und Ohr haben mit über 45 Stichen genäht bzw. teilweise mit Klammern versorgt werden müssen (vgl. pag. 500). Durch den Blutverlust ist es bei C.________ zu einem hä- morrhagischen Schock gekommen und er hat sich in akuter Lebensgefahr befunden (vgl. pag. 503). 11 Am Rücken rechtsseitig der Brustwirbelsäule, ca. auf Höhe der 10. Rippe, hat C.________ aufgrund der Messerstiche eine ca. 1cm lange und bis ca. 0.2cm klaffende Hautdurchtrennung und am Rücken linksseitig, in der mittleren Schulterpartie, eine ca. 1cm lange und ca. 0.4cm klaffende Hautdurchtren- nung erlitten (vgl. pag. 500 f.). Diese führten zu einer dezenten Luft- und Blutbrust linksseitig, welche ebenfalls zu lebensbedrohlichen Komplikationen, wie etwa einem relevanten Blutverlust, einem Span- nungspneumothorax oder einer Infektion, führen kann. Zuletzt bleibt anzumerken, dass es auch gestützt auf die Videoüberwachungsbilder keinerlei Hinweise darauf gibt, dass sich der Beschuldigte und C.________ vorher kannten oder dass dem Angriff ein Streit oder eine Provokation seitens C.________ vorausgegangen wäre. Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an, zumal der ent- sprechende Sachverhalt auch oberinstanzlich nicht strittig blieb. Präzisierend ist gestützt auf die von der Vorinstanz zusammengefassten Zeugenaussagen sowie die Videoaufnahmen nach Ansicht der Kammer erstellt, dass der Beschuldigte mit grosser Brutalität und zielgerichtet vorging. So hat er sich dem Opfer von hinten angenähert, dessen Kopf gepackt und nach hinten gezogen, so dass die Kehle frei gewesen ist. Mit dem Messer hat der Beschuldigten dann die Kehle des Straf- und Zivilklägers aufgeschnitten (siehe dazu insbesondere die Aussagen des Zeugen N.________ [pag. 552]). Anschliessend stach der Beschuldigte mehrmals mit dem Messer auf das Opfer ein, als es bereits am Boden lag und blutete. Er liess von seinem Vorhaben erst ab, als Dritte intervenierten und Stühle nach ihm schmissen (siehe dazu insbesondere die Aussagen der Zeugen O.________ [pag. 540 und 543], P.________ [pag. 579] und Q.________ [pag. 640]). Die Aussagen der Zeu- gen stehen mit den objektiven Beweismitteln, insbesondere dem rechtsmedizini- schen Gutachten und den Videoaufnahmen, im Einklang. So hat das Opfer nicht nur am Hals, sondern auch an anderen Körperstellen, insbesondere im Bereich des Rückens, Verletzungen erlitten (pag. 494). Die entsprechenden Stichverletzungen im Bereich des Rückens und der linken Flanke auf Höhe des Burstkorbes muss der Beschuldigte dem Opfer zugefügt haben, als es bereits am Boden lag. Das Leben des Opfers war akut gefährdet. Der drohende Verblutungstod auf Grund der Hals- verletzungen wurde durch eine sofortige und notfallmässige ärztliche Versorgung abwendet. Auch die Stichverletzungen im Bereich des Brustkorbes hätten lebens- bedrohliche Komplikationen nach sich ziehen können (pag. 503). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten zur Motivlage zusammenfas- send dargestellt (pag. 1316 f.). Seine diesbezüglichen Angaben sind nur teilweise nachvollziehbar und zeugen von seiner psychischen Erkrankung (vgl. nachfolgend Ziff. 12 und 19). So hat der Beschuldigte mehrfach angegeben, dass er niemanden habe töten wollen. Allerdings zeigt der objektive Ablauf des Geschehens, dass der Beschuldigte zielstrebig auf das Opfer losging (vgl. dazu insbesondere die Vi- deoaufnahme der Überwachungskamera der M.________ (Uhrengeschäft)) und diesem von hinten gezielt Schnitte mit dem Messer am Hals versetzte. Auch liess er nicht vom Opfer ab, als dieses – nachdem es aufgrund der Attacke gegen den Hals zu Boden gegangen war – wehrlos am Boden lag, sondern versetzte diesem weitere Stiche in den Oberkörper. Diese äusserst brutale und zielstrebige Attacke gegen ein wehrloses Opfer kann nicht anders als dahingehend interpretiert werden, als dass der Beschuldigte sein Opfer töten wollte. Dies bestätigt der Beschuldigte 12 denn auch indirekt mit seiner Aussage, wonach andere Menschen ihn angegriffen hätten, um den Mann zu retten (pag. 678 Z. 121 ff.). 9. Vorfall K.________ (Warenhaus) / Vorwurf der versuchten Nötigung z.N. G.________ 9.1 Vorwurf gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft Dem Beschuldigten wird in Ziff. 4 des Antrags der Staatsanwaltschaft – soweit obe- rinstanzlich noch relevant – weiter vorgeworfen, am 27. November 2019, um 18.07 Uhr, im 2. OG des K.________ (Warenhaus) an der R.________ (Strasse) in Biel, eine versuchte Nötigung begangen zu haben, indem er (pag. 1089): vom Verkäufer G.________ verlangte, dass er die Polizei rufe und als dieser der Aufforderung nicht nachkam, ihn am linken Arm packte, ein Klappmesser (Ass. 050) hervornahm und unvermittelt mit der Spitze gegen vorne auf ihn richtete und erneut verlangte, dass dieser die Polizei rufe, worauf G.________ telefonisch den internen Sicherheitsdienst herbeirief und sich der Ladenüberwacher F.________ vor Ort begab. 9.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Die äusseren Umstände des Vorfalls blieben unbestritten und sind aufgrund der Vi- deoaufnahmen auch hinreichend objektiviert und dokumentiert. Der Beschuldigte anerkennt, dass er damals ein Messer (dasjenige, welches er bereits im J.________ (Detailhändler) gegen den Straf- und Zivilkläger 1 eingesetzt hatte) in der Hand gehalten und er den Strafkläger 1 aufgefordert habe, die Polizei zu rufen. Er macht jedoch geltend, dass er das Messer dem Verkäufer (dem Strafkläger 2) nur gezeigt, diesem damit aber nicht gedroht habe. Zudem gibt der Beschuldigte an, dass der Strafkläger 2 den Sicherheitsdienst bereits zuvor, also vor dem Zeigen des Messers, gerufen habe (pag. 1255 f.; pag. 1526 f.). 9.3 Beweismittel Bezüglich der vorhandenen Beweismittel kann wiederum vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1336 – 1339, S. 32 – 35 der Urteilsbegründung). Soweit erforderlich ist im Rahmen der konkreten Beweiswürdi- gung auf die einzelnen Beweismittel einzugehen. 9.4 Konkrete Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweise wie folgt gewürdigt (pag. 1339 f., S. 35 f. der Urteilsbegründung): Auf den Aufnahmen der Überwachungskamera der S.________ im 2. OG des K.________ (Waren- haus) ist der Rahmensachverhalt gut ersichtlich. Betreffend das Kerngeschehen hat die Verteidigung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung jedoch vorgebracht, dass der Beschuldigte das Messer schon in der Hand gehalten und nicht erst hervorgenommen habe, als er G.________ am Arm gepackt habe. Ebenso erklärte sie, dass G.________ den Sicherheitsdienst nicht erst angerufen habe, nachdem er am Arm gepackt worden sei und der Beschuldigte ihm das Messer gezeigt habe, sondern bereits vorher. Dies sei auf den Aufnahmen der Überwachungskamera der S.________ er- sichtlich. Entsprechend könne der äussere Sachverhalt, wie im Antrag der Staatsanwaltschaft um- schrieben, nicht erstellt werden. Zu diesen Vorbringen der Verteidigung ist zu sagen, dass es auf den Überwachungsaufnahmen effektiv zunächst den Anschein macht, als ob der Beschuldigte - mit dem 13 Messer bereits in der Hand (vgl. 18:09:00 Uhr) - vor der Kasse auf und ab geht und G.________ erst nach dessen Telefonat am Arm packen würde. Während das fragliche Telefon bereits um 18:08:52 Uhr stattfindet, ist nämlich erst um 18:09:22 Uhr deutlich zu erkennen, wie der Beschuldigte einige Schritte auf G.________ zu macht, diesem an den Oberarm fasst und etwas zu ihm sagt. Entspre- chend sind die Sequenzen, auf welche sich die Verteidigung bezieht, tatsächlich erst nach dem getätigten Anruf und kurz vor dem Erscheinen von F.________ zu sehen. Fraglich ist aber, ob es möglich ist, dass der Beschuldigte G.________ nicht nur nach, sondern auch vor dem Telefonat am Arm gepackt, das Messer hervorgenommen und dieses unvermittelt mit offener Klinge auf G.________ gerichtet hat. Dies hat G.________ so zu Protokoll gegeben. Festzuhalten ist, dass die Aussagen von G.________ bereits für sich allein als glaubhaft zu bezeichnen sind. Er schil- dert die Ereignisse allesamt ausführlich und detailliert. Da er zudem den Beschuldigten nicht kannte und keinerlei Grund hatte, diesen falsch zu belasten, wären Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aus- sagen unbegründet. Gestützt wird dieser Schluss dadurch, dass die Aussagen von G.________ sich auch mit jenen von F.________ decken. Dessen Aussagen erachtet das Gericht aufgrund ihres De- tailreichtums und ihrer Widerspruchsfreiheit ebenfalls als glaubhaft. Nebst den Aussagen der beteiligten Personen kann auch auf die Videoaufnahmen, welche die Sze- nen vor dem Telefonat zeigen, abgestellt werden. Zwar wird die Sicht auf die Kasse, an welcher G.________ sich zunächst mit dem Beschuldigten unterhält, durch andere Kunden behindert. Was je- doch beobachtet werden kann, ist, dass G.________ um 18:08:33 Uhr seinen linken Arm ruckartig zurückzieht und sich einige Schritte vom zuvor nahe bei ihm stehenden Beschuldigten entfernt. Un- terdessen hebt der Beschuldigte einen Arm nach vorne; in seiner Hand befindet sich ein Gegenstand. In diesem Moment scheint sich die Haltung von G.________ gegenüber dem Beschuldigten zu ver- ändern. Er macht einen irritierten Eindruck und greift nur kurze Zeit später zum Telefon. Diese objektiv erkennbaren Geschehnisse lassen sich problemlos mit den Schilderungen von G.________ in Über- einstimmung bringen. Es ist evident, dass der Beschuldigte vor dem Telefonat etwas gemacht haben muss, was G.________ beunruhigt und ihn zum Anruf bewegt hat. Mittels der vorliegenden Aussagen sowie des vorliegenden Videomaterials kann der im Antrag umschriebene Sachverhalt somit problem- los erstellt werden. Dass der Beschuldigte G.________ nach dem Telefonat erneut an den Arm greift, ist nicht von Belang. Das Gericht geht entsprechend davon aus, dass der Beschuldigte am 27.11.2019, um 18:07 Uhr, im 2. OG des K.________ (Warenhaus) an R.________ (Strasse) in Biel, vom Verkäufer G.________ verlangt hat, dass dieser die Polizei rufen soll. Als G.________ dieser Aufforderung nicht nachge- kommen ist, hat der Beschuldigte ihn am linken Arm gepackt, ein Klappmesser (Ass. 050) hervorge- nommen, dieses unvermittelt mit der Spitze gegen vorne auf ihn gerichtet und erneut verlangt, dass G.________ die Polizei ruft. Daraufhin hat dieser telefonisch den internen Sicherheitsdienst herbeige- rufen. Anschliessend hat sich der Ladenüberwacher F.________ vor Ort begeben. Diesen zutreffenden und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz hat die Kammer grundsätzlich nichts hinzuzufügen. So sind die Aussagen des Strafklägers 2 bezüg- lich des Ablaufs lebensnah und ohne jegliche Aggravationstendenzen. Sie lassen sich zudem ohne Weiteres mit den Aussagen des Strafklägers 1 sowie insbesonde- re auch mit den vorhandenen Videoaufnahmen in Einklang bringen. Der Beschul- digte bestreitet nicht, ein Messer in der Hand gehalten zu haben (vgl. oben Ziff. 9.2). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist auf den Videoaufzeichnungen er- sichtlich, dass der Beschuldigte seinen Arm nach vorne gegen den Strafkläger 2 streckt, wobei sich in der Hand des Beschuldigten ein Gegenstand, d.h. das Mes- 14 ser, befindet. Daraufhin weicht der Strafkläger 2 zurück. Erst im Anschluss führt der Strafkläger 2 dann ein Telefonat. Dass der Beschuldigte vor dem fraglichen Telefonat nebst dem Entgegenstrecken des Messers auch noch den Arm des Strafklägers 2 gepackt hätte, ist auf den Vi- deoaufnahmen nicht ersichtlich (den Videoaufnahmen lässt sich zwar entnehmen, dass er Beschuldigte den Strafkläger am Arm packte, jedoch fand dieses Anpacken nach dem Telefonanruf statt) und lässt sich deshalb auch nicht nachweisen, zumal auch der Strafkläger 2 lediglich von einem einmaligen Anpacken am Arm sprach. Dies ist aber nicht entscheidend und hat – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – auf die rechtliche Würdigung keinen Einfluss. Der Beschuldigte wollte unstrittig, dass der Strafkläger 2 die Polizei avisiert. Die ob- jektiven Abläufe – insbesondere das Halten des Messers in der Hand sowie die Bewegung des Messers gegen den Körper des Strafklägers 2 – zeigen, dass der Beschuldigte das Messer nicht einzig vorzeigen, sondern mit diesem seiner Auffor- derung durchaus auch Nachdruck verleihen wollte. Der Strafkläger 2 wich nach der Bewegung des Messers gegen seinen Körper denn auch zurück und alarmierte umgehend den Sicherheitsdienst. 10. Vorfall K.________ (Warenhaus) / Drohung und Beschimpfung z.N. von E.________ 10.1 Vorwurf gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziffer 3.1 sowie 5 ihres Antrags (pag. 1088 f.) sodann eine Drohung sowie eine Beschimpfung vor, begangen am 27. November 2019, um 18.10 Uhr, in Biel, im 2. OG des K.________ (Waren- haus), indem er (pag. 1088 f.): die Privatklägerin E.________ konkludent mit dem Tod bzw. mit einer Schädigung an deren körperli- chen Integrität bedrohte, dadurch, dass er sie am Arm packte und ein Klappmesser (Ass. 050) auf ih- ren Bauch- bzw. den Brustbereich richtete. Durch das Verhalten des Beschuldigten und seinen zu- sätzlichen «Hassblick» wurde die Privatkläger in Angst und Schrecken versetzte (Drohung; Ziff. 3.1 des Antrags); die Privatklägerin E.________ als «Schwarzkopf» bezeichnete (Beschimpfung; Ziff. 5 des Antrags). 10.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigten bestreitet den vorgeworfenen Sachverhalt vollumfänglich und macht geltend, er habe der Straf- und Zivilklägerin 2 weder gedroht noch diese als «Schwarzkopf» bezeichnet. Er habe der Straf- und Zivilklägerin 2 lediglich gesagt, dass er ein Messer habe und sie die Polizei rufen solle. 10.3 Beweismittel Die Vorinstanz brachte die objektiven und subjektiven Beweismittel auch hier kor- rekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder (pag. 1343 ff., S. 39 ff. der Urteilsbegründung), worauf wiederum vollumfänglich verwiesen werden kann. 15 10.4 Konkrete Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich auch hinsichtlich dieser Vorwürfe beweiswürdigend voll- umfänglich den überzeugenden Überlegungen der Vorinstanz an, welche folgen- den Sachverhalt als erwiesen erachtete (pag. 1347 f., S. 43 f. der Urteilsbegrün- dung): Im Hinblick auf die Beweiswürdigung ist zunächst zu erwähnen, dass die Videoaufnahmen der Kameras C1 und C4 der Beurteilung der Tatvorwürfe z.N. E.________ nicht in wesentlichem Masse zuträglich sind. Sie beweisen einzig die Präsenz von drei dunkelhäutigen jungen Frauen sowie die Tatsache, dass bei der Rolltreppe im 2. OG des K.________ (Warenhaus) zum Tatzeitpunkt eine Unruhe entstanden ist. Das Gericht stützt sich bei der Beurteilung der Tatvorwürfe daher grossmehrheitlich auf subjektive Beweismittel in Form der Aussagen der beteiligten Personen. Die Aussagen von E.________ beurteilt das Gericht dabei als sehr glaubhaft. Sie schildert das Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten äusserst anschaulich und wirklichkeitsnah. Ihre Ausführungen enthalten viele Details, sowohl zu äusseren Geschehnissen wie auch zu inneren Vorgängen. So erzählt sie beispielsweise, dass sie nicht sofort gemerkt habe, dass der Mann ein Messer in der Hand gehabt habe, weil sie diesem in die Augen geschaut habe (pag. 626, Z. 43 f.), oder dass sie sich aus Angst vor den Konsequenzen nicht ruckartig habe losreissen wollen (pag 627, Z. 51 ff.). Auch den als "Hassblick" umschriebenen Gesichtsausdruck des Beschuldigten kann man sich anhand der lebhaften Erzählungen von E.________ gut vorstellen, insbesondere auch daher, weil der Beschuldigte sodann offenbar noch verbal seinen Unmut kundgetan und damit gezeigt hat, dass er verärgert war. Die Aussagen von E.________ lassen sich zudem ohne Weiteres mit jenen der befragten Auskunftspersonen T.________ und U.________ bzw. G.________ und F.________ in Übereinstimmung bringen, welche ihre Wahrnehmungen der Geschehnisse ebenso glaubhaft geschildert haben. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten als widersprüchlich und inkohärent zu bezeichnen und vermögen der Glaubhaftigkeit der Schilderungen von E.________ bzw. der befragten Auskunftspersonen nicht entgegenzustehen. Entsprechend stellt das Gericht vollumfänglich auf die Ausführungen von E.________ ab. Es erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte sie am 27.11.2019, um 18.10 Uhr, im 2. OG des K.________ (Warenhaus) am Arm gepackt, ein Klappmesser auf sie gerichtet und sie mit einem "Hassblick" angeschaut hat. Betreffend die exakte Position des Messers gab E.________ an, der Beschuldigte habe es gegen ihren Bauch gerichtet. G.________ sowie U.________ gaben demgegenüber zu Pro- tokoll, das Messer habe sich auf Brusthöhe von E.________ befunden. Laut F.________ habe der Beschuldigte mit dem Messer gar gegen den Kopf von E.________ gedeutet. Da die Frage der exak- ten Positionierung der Klinge vorliegend nicht nur von der jeweiligen Perspektive, sondern sicherlich auch von der situationsinhärenten Dynamik abhängt, kann der Sachverhalt so, wie ihn die Staatsan- waltschaft umschreibt – inklusive der Formulierung "(…) auf ihren Bauch- bzw. Brustbereich gerichtet zu haben (…)" – nach Auffassung des Gerichts als vollumfänglich erstellt gelten (vgl. Antrag der Staatsanwaltschaft, Ziff. 3.1., pag. 1101). Hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung (Ziff. 5 Antrag) führte die Verteidigung des Beschuldigten an der Hauptverhandlung sodann aus, dass E.________ in ihrer Aussage nicht wirklich konkret sei. Sie habe lediglich ausgesagt, dass der Beschuldigte eine Äusserung "wie Schwarzkopf" gemacht ha- be. Auch T.________ bzw. U.________ hätten erzählt, dass der Mann so etwas wie "die Schwarze, Schwarzkopf oder so ähnlich" bzw. "Schwarzkopf, oder etwas Ähnliches" gesagt habe. Es sei dem- 16 nach nicht wirklich klar, welche Äusserung der Beschuldigte denn nun genau gemacht habe. Insge- samt könne der Sachverhalt, so wie er in Ziff. 5 des Antrags umschrieben sei, nicht erstellt werden. Dazu ist zu sagen, dass der Verteidigung des Beschuldigten zwar darin zuzustimmen ist, dass die drei jungen Frauen sich zur fraglichen Aussage des Beschuldigten eher zurückhaltend äussern. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass alle drei das Wort "Schwarzkopf" ausdrücklich erwähnt ha- ben. U.________ hat sogar bereits bei ihrem telefonischen Kontakt mit der Regionalpolizei Seeland- Berner Jura am 29.11.2019 erklärt, dass der Beschuldigte eben dieses Wort gesagt habe (vgl. Be- richtsrapport vom 29.11.2019, pag. 406). In Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Wort "Schwarzkopf" überdies um eine einprägsame und spezifische Äusserung handelt, erachtet das Ge- richt den Sachverhalt gemäss Ziff. 5 des Antrags der Staatsanwaltschaft als erstellt und geht davon aus, dass der Beschuldigte E.________ als "Schwarzkopf" bezeichnet hat. Ergänzend und präzisierend ist auszuführen, dass die Aussagen der Straf- und Zi- vilklägerin 2 lebensnah, detailreich und stimmig sind. Ihren Aussagen stimmen so- dann mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere mit den Aussagen der übrigen einvernommenen Zeugen, überein. Das von ihr geschilderte Vorgehen, wonach der Beschuldigte sie am Arm gepackt und das Messer gegen sie gerichtet habe (pag 626 f.), entspricht denn auch demjenigen, welches der Beschuldigte unmittel- bar zuvor gegenüber dem Strafkläger 2 praktizierte hatte. Im Übrigen hat – entge- gen der Ansicht der Verteidigung – auch F.________ (Ladenüberwacher des K.________ (Warenhaus); Strafkläger 1), welcher dem Beschuldigten durch den K.________ (Warenhaus) gefolgt ist, bestätigt, dass der Beschuldigte das Messer gehoben und mit der Spitze gegen den Körper der Straf- und Zivilklägerin gerichtet habe (pag. 654 Z. 64 f.). Es ist naheliegend, dass die Straf- und Zivilklägerin 2 durch das Vorgehen des Beschuldigten (er richtete eine Messerklinge auf sie) in Angst und Schrecken versetzt wurde (pag. 627). Weder die Straf- und Zivilklägerin 2 noch andere anwesende Personen/Passanten haben gehört, dass der Beschuldigte die Verständigung der Polizei verlangt haben soll. Übereinstimmend haben die Straf- und Zivilklägerin 2 sowie T.________ bzw. U.________ als Auskunftspersonen zudem berichtet, dass die Straf- und Zivilkläge- rin 2 vom Beschuldigten als «Schwarzkopf» oder ähnlich bezeichnet worden sei. Gemäss der Straf- und Zivilklägerin 2 hat der Beschuldigte beim Weggehen ihr zu- dem nachgeschrien: «Du bist schuld, es ist wegen euch!». Ob sich der von der Straf- und Zivilklägerin 2 geschilderte «Hassblick» (pag. 627) objektivieren lässt, kann offen bleiben. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sie mit strengem Gesichtsausdruck ansah. Der Beschuldigte bestritt nicht, dass er ein Messer in der Hand hielt. Er konnte sich jedoch nicht mehr erinnern, ob er sie am Arm gepackt habe (pag. 702 f.). Die ge- schilderten Aussagen, wonach die Straf- und Zivilklägerin 2 schuld sei, lässt sich ohne Weiteres mit der Stimmungslage des Beschuldigten im Tatzeitpunkt in Ein- klang bringen, welcher beliebigen Dritten die Schuld für seine Situation gab (pag. 676 ff.). Bei der polizeilichen Einvernahme bezeichnete der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 zudem ohne entsprechenden Vorhalt als «afrikanisches Ge- sicht» (pag. 702 Z. 558). Dies zeigt, dass er der Hautfarbe offensichtlich eine hohe Bedeutung zumisst. Dass er sich in seiner Erregung zum Ausdruck «Schwarzkopf» hinreissen liess, ist deshalb nicht abwegig. Weiter sagten sowohl die Straf- und Zi- 17 vilklägerin 2 als auch die befragten Auskunftspersonen übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte das Wort «Schwarzkopf» oder Ähnliches benutzt habe. Dass sich die Straf- und Zivilklägerin 2 und ihre Kolleginnen in diesem Nebenpunkt abgespro- chen und dann abspracheweise ein erfundenes Wort («Schwarzkopf») zu Protokoll gegeben haben sollen, erscheint abwegig, zumal bereits der Polizei kurz nach dem Vorfall telefonisch berichtet wurde, dass das Wort «Schwarzkopf» gefallen sei (pag. 406). Es ist daher gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilkläge- rin sowie der befragten Dritten erwiesen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivil- klägerin 2 als «Schwarzkopf» bezeichnet hat. Es bleibt unklar, aus welchen Grund der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 anging. Jedenfalls hat er sein angebliches Anliegen, wonach die Polizei zu ver- ständigen sei, nicht artikuliert. Sein Verhalten – er packte ein junges Mädchen am Arm, richtete eine Messerklinge auf sie und blickte sie streng an – war jedoch dar- auf ausgerichtet, die Straf- und Zivilklägerin 2 in Angst und Schrecken zu verset- zen. Da diese nach Ansicht des Beschuldigten (Mit-)Schuld an seiner Situation trug, liess er sich zudem zu einer Verbalinjurie hinreissen. 11. Vorfall K.________ (Warenhaus) / Drohung z.N. von F.________ und G.________ sowie Tätlichkeit z.N. von F.________ 11.1 Vorwurf gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziffer 3.2 ihres Antrags (pag. 1088) – soweit oberinstanzlich noch relevant – sodann Drohungen zum Nachteil der Strafkläger 1 und 2 vor, begangen am 27. November 2019, um 18:11 Uhr, im 1. OG des K.________ (Warenhaus) in Biel, indem er den Strafklägern 1 und 2 konkludent mit dem Tod bzw. mit einer Schädigung an deren körperlichen Integrität gedroht habe. Dies habe der Beschuldigte dadurch getan, dass er sich auf der Flucht vor den Strafklägerin 1 und 2 mehrmals gegen diese umgedreht und mit er- hobenen Klappmesser (Ass. 050) – mit der Spitze gegen vorne gerichtet – auf sie gezeigt habe. Auch habe er mit dem Messer herumgefuchtelt. Die Opfer seien je- weils zurückgewichen, wenn der Beschuldigte eine Bewegung ausgeführt habe. Die Opfer seien durch das Verhalten des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden. Schliesslich wird dem Beschuldigten in Ziff. 2 des Antrags der Staatsanwaltschaft – soweit oberinstanzlich noch relevant – eine Tätlichkeit zur Last gelegt (pag. 1088), begangen am 27. November 2019, um ca. 18:12 Uhr, im 1. OG des K.________ (Warenhaus) in Biel zum Nachteil des Strafklägers 1, welcher im K.________ (Warenhaus) als Ladenüberwacher arbeitete, indem er diesem mit der Faust ins Gesicht im Bereich des Mundes geschlagen habe, als dieser mit Hilfe von zwei weiteren Mitarbeitern den Beschuldigten zu Boden habe führen wollen. Durch den Schlag habe der Strafkläger 1 eine blutende Wunde an der Oberlippe erlitten. Durch die anschliessende körperliche Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten sei ausserdem eine kleine Abschürfung im Bereich des Halses des Strafklägers 1 entstanden. 18 11.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den ihm vorgeworfenen Sachverhalt weitgehend. Er macht insbesondere geltend, dass er auf der Flucht gewesen sei. Er habe das Ge- fühl gehabt, dass er bedroht werde, was auf Grund der Umstände auch nachvoll- ziehbar sei. Zwar habe er ein Messer in der Hand gehabt. Damit habe er jedoch nicht gedroht. Der Sachverhalt sei deshalb nicht erstellt, jedenfalls würde es am Vorsatz fehlen. Bezüglich der Tätlichkeit schloss der Beschuldigte nicht aus, den Strafkläger 1 geschlagen zu haben. Dies jedoch nur, um sich zu wehren. 11.3 Beweismittel Die Vorinstanz brachte die objektiven und subjektiven Beweismittel auch hinsicht- lich dieser Vorwürfe korrekt ins Verfahren ein und gab diese zusammengefasst wieder (pag. 1351 ff., S. 47 ff. der Urteilsbegründung), weshalb vollumfänglich dar- auf verwiesen wird. Soweit erforderlich ist im Rahmen der konkreten Beweiswürdi- gung auf die einzelnen Beweismittel einzugehen. 11.4 Konkrete Beweiswürdigung 11.4.1 Betreffend die Drohungen Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweise bezüglich der Drohungen wie folgt gewürdigt (pag. 1357 f., S. 53 f. der Urteilsbegründung): Im Hinblick auf die dem Beschuldigten zur Last gelegte Drohung z.N. G.________ und F.________ ist zunächst wesentlich, dass das Gericht die Aussagen der dazu befragten Auskunftspersonen grundsätzlich als glaubhaft beurteilt. Sowohl G.________ und F.________ als auch H.________ ma- chen detailreiche und ausführliche Angaben, welche sich gut mit den Aufnahmen der Überwachungs- kamera in Übereinstimmung bringen lassen. Gleichzeitig geben sie aber auch zu, wenn sie sich an etwas nicht erinnern können bzw. gewisse Sachen nicht gesehen haben. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, kann dem Beschuldigten anhand der fraglichen Videoaufnahmen auf seiner Flucht vor den Mitarbeitern zudem quasi durch das 1. OG des Geschäfts gefolgt werden. Im Besonde- ren ist gut zu erkennen, wie der Beschuldigte direkt vor seinem Sturz über den Kleiderständer mit ausgestrecktem Arm fuchtelnde Bewegungen in Richtung von G.________ macht (vgl. Kamera C14, 1. Video, 18:11:50 Uhr). Dass der Beschuldigte dabei ein Messer in der Hand hat, ist auf diesen Se- quenzen kaum ersichtlich; allerdings hat G.________ ebendiese fuchtelnden Bewegungen als "Stich- bewegungen mit dem Messer" beschrieben. Überdies haben sämtliche befragten Auskunftspersonen angegeben, dass der Beschuldigte das Messer im 1. OG des K.________ (Warenhaus) grundsätzlich ständig in der Hand gehalten und nur unfreiwillig kurz vor seiner Festnahme losgelassen habe. Auch der Beschuldigte selbst hat erklärt, dass er das Messer nicht habe verstauen wollen; schliesslich habe dieses als Beweis gedient. Entsprechend geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte u.a. in der Ausführung dieser Bewegungen das Messer mit der Spitze nach vorne gerichtet in der Hand ge- halten hat. Dass G.________ vor dem Beschuldigten Angst hatte, ergibt sich dabei nicht nur aus sei- nen Aussagen, sondern kann aufgrund seiner sichtbaren Reaktion, - nämlich der Flucht vor dem Be- schuldigten - auch den Videoaufnahmen entnommen werden. Gegenüber F.________ sind derart deutliche Drohgebärden demgegenüber nicht erkennbar. Auch umschreibt F.________ in seinen Ausführungen lediglich (anhand der Videoaufnahmen nicht beur- teilbare) Schwenkbewegungen, welche der Beschuldigte mit dem Messer in der Hand in Richtung von ihm und G.________ im 2. OG des K.________ (Warenhaus) ausgeführt habe. Allfällige Abwehrbe- 19 wegungen des Beschuldigten im 1. OG lässt F.________ unerwähnt. Gleichzeitig bringt aber während seiner Einvernahme vom 27.11.2019 selber vor, dass er sich an viele Dinge nicht mehr exakt erinnern könne (pag. 656, Z. 149 ff.). So scheint F.________ beispielsweise auch die Anwesenheit von G.________ im 1. OG des K.________ (Warenhaus) lange gar nicht bewusst gewesen zu sein; im- merhin erwähnt er diesen beispielsweise im Zusammenhang mit dem Sturz des Beschuldigten mit keinem Wort. Insgesamt dürfte die Tatsache, dass F.________ die Vorfälle im 1. OG nicht in allen Einzelheiten zu schildern in der Lage ist, seiner nachvollziehbaren Aufregung geschuldet sein, gab er doch auch selbst an, während des gesamten Vorfalls Angst gehabt und danach wohl unter Schock gestanden zu haben. Nichtsdestotrotz kann anhand der Videoaufnahmen aus dem 1. OG auch der Sachverhalt z.N. F.________, wie er im Antrag der Staatsanwaltschaft umschrieben ist, erstellt wer- den. Immerhin ist insbesondere auf den Bildern der Überwachungskamera C14 ersichtlich, dass F.________ und G.________ sich dem Beschuldigten wiederholt anzunähern versuchen, dann aber aufgrund von dessen unruhigen und ruckartigen Bewegungen jeweils zurückweichen. Immer wieder ist dabei das Messer in der rechten Hand des Beschuldigten erkennbar, welches dieser mit der Spitze nach vorne gegen seine Verfolger ausstreckt (vgl. z.B. 18:12:00 Uhr). Überdies ist auch der Einsatz des Pfeffersprays durch F.________ als Indiz dafür zu werten, dass dieser sich durch das Verhalten des Beschuldigten angegriffen gefühlt, bzw. diesen als gefährlich eingestuft hat. Das Gericht erachtet es entsprechend als erstellt, dass der Beschuldigte sich – auf der Flucht vor F.________ und vor G.________ – mehrmals gegen diese beiden umgedreht und mit erhobenen Klappmesser (Ass. 050), mit der Spitze gegen vorne gerichtet auf sie gezeigt hat. Auch hat der Be- schuldigte mit dem Messer herumgefuchtelt. Die beiden Opfer sind jeweils zurückgewichen, wenn der Beschuldigte eine Bewegung ausgeführt hat. Auf diese nachvollziehbaren und zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Auf den Videoaufnahmen ist – entgegen der Ansicht der Vertei- digung – deutlich erkennbar, dass die beiden Strafkläger 1 und 2 dem Beschuldig- ten folgten und dass dieser das Messer mehrmals einsetzte, um die Strafkläger auf Distanz zu halten. Das mit der Spitze auf seine Verfolger gerichtete Messer signali- sierte eine Gefahr, welche die Strafkläger (nachvollziehbar) dazu bewegte, aus Angst vor Verletzungen zurückzuweichen. Der Strafkläger 1 gab denn auch aus- drücklich zu Protokoll, dass er teils Angst gehabt habe (pag. 656 Z. 131). Der Strafkläger 2 hat sodann zu Protokoll gegeben, er sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte ihm einen Messerstich habe versetzen wollen und er deshalb ha- be zurückweichen müssen (pag. 644 Z. 135 ff.). Der objektive Ablauf, welcher aufgrund der Videoaufnahmen ohne Weiteres erwie- sen ist, lässt nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte das Messer bewusst auf die Strafkläger richtete und damit fuchtelte, um diese auf Distanz zu halten. 11.4.2 Betreffend die Tätlichkeiten Bezüglich der Tätlichkeiten hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweise wie folgt gewürdigt (pag. 1358, S. 54 der Urteilsbegründung): Dass F.________ vom Beschuldigten geschlagen worden ist, wurde nicht nur von allen nebst dem Beschuldigten befragten Personen einhellig ausgesagt, sondern ist auch auf den Aufnahmen der Überwachungskamera C14 ohne weiteres erkennbar (vgl. Kamera C14, 18:12:10 Uhr). Die von F.________ erlittenen Verletzungen – d.h. die blutende Wunde an der Oberlippe sowie die kleine Ab- schürfung im Bereich des Halses – wurden vom KTD zudem dokumentiert (vgl. pag.460-461). 20 Wie die Verteidigung ausführt, kann aber anhand der Videoaufnahmen nicht erstellt werden, ob der Beschuldigte F.________ mit der Faust oder mit der flachen Hand geschlagen hat. Sie erachtet daher den umschriebenen Sachverhalt als nicht vollständig erstellt. Dazu ist zu sagen, dass F.________ glaubhaft ausgesagt hat, dass es sich beim eingesteckten Schlag um einen Faustschlag gehandelt habe. Zudem hätte ein Schlag mit der flachen Hand kaum eine blutende Oberlippe zur Folge. Ent- sprechend erachtet das Gericht, es als erstellt, dass der Beschuldigte F.________ mit der Faust ins Gesicht in den Bereich des Mundes geschlagen hat. Dies ist geschehen, als F.________ mit Hilfe von zwei weiteren Mitarbeitern den Beschuldigten zu Boden hat führen wollen. Durch den Faustschlag hat F.________ eine blutende Wunde an der Oberlippe erlitten. Im Laufe der anschliessenden körperli- chen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten ist ausserdem eine kleine Abschürfung im Bereich des Halses von F.________ entstanden. Auch auf diese Erwägungen kann grundsätzlich vollumfänglich verwiesen werden. Präzisierend ist einzig auszuführen, dass letztendlich nicht relevant ist, wie der Be- schuldigte den Strafkläger 1 genau geschlagen hat, denn im Grundsatz blieb un- strittig, dass ein Schlag seitens des Beschuldigten erfolgte. Dieser Schlag hatte die umschriebenen Verletzungen (insbesondere eine blutende Wunde an der Oberlip- pe) zur Folge. Mit dem Schlag nahm der Beschuldigte eine entsprechende Verlet- zung mindestens in Kauf. 12. Zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte am 31. Juli 2020 ein umfassendes forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Be- schuldigten (pag. 939 ff.). Der Sachverständige kam zum Schluss, dass der Be- schuldigte zur Zeit der Taten an einer deutlich ausgeprägten Schizophrenie litt. Auf Grund des deutlich ausgeprägten psychotischen Zustandsbildes im Tatzeitraum sei die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten und damit aus gutachterlicher Sicht ent- sprechend auch die Schuldfähigkeit aufgehoben gewesen (pag. 994 f.). Anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Verhandlungen wurde der Sachverständige ergän- zend befragt, wobei er seine Diagnose jeweils bestätigte (pag. 1240 ff. und pag. 1519 ff.). Während der Beschuldigte verschiedene Ergebnisse des Gutachtens in Zweifel zieht, ist unstrittig (der Beschuldigte anerkennt, dass er im Tatzeitpunkt nicht ein- sichtsfähig war, jedoch führt er die Einsichtsunfähigkeit auf andere Umstände zurück; vgl. pag. 1253 f. und pag. 1524 f.), dass dessen Einsichtsfähigkeit im Tat- zeitraum aufgehoben war. Wie im Rahmen der Erwägungen bezüglich der Anord- nung einer Massnahme noch aufzuzeigen sein wird, ist das Gutachten in jeder Hin- sicht schlüssig und nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der gut- achterlich festgestellten fehlenden Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten in das Un- recht seiner Taten. Diese ist folglich erstellt. 21 III. Rechtliche Würdigung 13. Versuchte vorsätzliche Tötung z.N. des Straf- und Zivilklägers 1 13.1 Tatbestand 13.1.1 Theoretische Ausführungen zur versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB) Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der vorsätzlichen Tötung korrekt dargestellt, es wird vorab darauf verwiesen (pag. 1325 f., S. 21 f. der Urteilsbegründung). Dasselbe gilt bezüglich der theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Versuch (pag. 1325, S. 21 der Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes auszuführen: Nach Art. 111 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 bis Art. 117 StGB zutreffen. Als Tathandlung gilt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung als Erfolgsdelikt vollendet (SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 f. zu Art. 111 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerk- male verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der direkte Vorsatz verlangt neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich ge- schützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine not- wendige Voraussetzung zur Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Neben- folge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.2 mit Hinweisen). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfah- rungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Was der Beschuldigte wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so ge- nannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen; BGE 121 IV 249 E. 2a/aa; BGE 119 IV 1 E. 5a; BGE 110 IV 20 E. 2, BGE 110 IV 74 E. 1c; BGE 109 IV 46 E. 1; BGE 104 IV 35 E. 1, je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsa- chen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist 22 (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, so dass gewisse Wiederholungen im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung wie bei der rechtlichen Würdigung unumgänglich sind (BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 119 IV 1 E. 5a und 242 E. 2, je mit Hinweisen). 13.1.2 Abgrenzung Vorsatz – Schuldfähigkeit Die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Beschuldigte keinen tatbestandsmässi- gen Vorsatz bilden könnte. Im Gegenteil: Die Frage der Schuldfähigkeit hat auf den Vorsatz keinen Einfluss. Auch der völlig Schuldunfähige kann vorsätzlich handeln (BGE 115 IV 221 E. 1; vgl. auch Urteil des BGer 6B_980/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4; 6B_604/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2.1; 6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1.3.2). Die Frage der Schuldfähigkeit berührt mithin den Vorsatz nicht, auch nicht in der Weise, dass die Persönlichkeitsdefizite des Täters für die Entstehung des Tatent- schlusses relevant sein müssten. Soweit es um die Komponente der Steuerungsfähigkeit geht, ist das unmittelbar einsichtig: Im Zustand ausge- schlossener Schuldfähigkeit können (zweckrationale) Handlungen gerade deswe- gen vorgenommen werden, weil die normalerweise bestehenden Hemmungen in- folge Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsums lahmgelegt sind; auf den Vorsatz hat das keinen Einfluss. Gleiches gilt auch für die Einsichtsfähigkeit. Ihr Gegenstand und derjenige des Vorsatzes unterscheiden sich in wesentlicher Hinsicht. Einsicht in das Unrecht der Tat setzt einen Akt normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz dagegen geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von sinnlich wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen, was grundsätzlich auch bei fehlender Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es dazu des entsprechenden Wertungsaktes nicht bedarf (BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 19 StGB). 13.1.3 Subsumtion Der Beschuldigte hat dem Straf- und Zivilkläger mit einem Messer verschiedene Verletzungen zugefügt, so u.a. eine ca. 28 cm lange Hautdurchtrennung am Hals, wobei sich der Schnitt vom rechten Ohr bis über die Mitte des Halses auf die linke Seite gezogen und das rechte Ohrläppchen durchtrennt hat. Weiter hat der Straf- und Zivilkläger eine ca. 4 cm und eine ca. 5 cm lange Hautdurchtrennung in der Mitte des Halses erlitten. Hinzu kommen Stichverletzungen im Bereich des Rü- ckens und der linkten Flanke auf Höhe des Burstkorbes. Durch den Blutverlust kam es beim Straf- und Zivilkläger zu einem hämorrhagischen Schock und er befand sich auch in akuter Lebensgefahr. Der drohende Verblutungstod auf Grund der Halsverletzungen konnte durch eine sofortige und notfallmässige ärztliche Versor- gung abwendet werden. Der zur Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 111 StGB geforderte Tod eines Menschen ist glücklicherweise ausgeblieben. 23 Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schul- digt gemacht hat. Diesbezüglich ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte zielstrebig von hinten auf sein Opfer losging, dessen Kopf nach hinten zog und diesem gezielt die Kehle durchgeschnitten hat. Das Opfer wurde dabei vom Beschuldigten von hinten überrascht und hatte keinerlei Abwehrchan- cen. Selbst als das Opfer bereits wehrlos und schwer verletzt, d.h. blutend und mit durchgeschnittener Kehle am Boden lag, stach der Beschuldigte weiter auf den Oberköper des Opfers ein. Einzig aufgrund des beherzten Intervenierens seitens von Drittpersonen liess der Beschuldigte schliesslich von seinem Opfer ab. Wie be- reits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, lässt dieser objektive Ablauf einzig den Schluss zu, dass der Beschuldigte das Opfer töten wollte und dies nicht nur in Kauf nahm. Wer mit einem Messer den Hals resp. die Kehle eines anderen Menschen durchschneidet, manifestiert seinen direkten Vorsatz, das Opfer zu töten (und nimmt den Tod nicht lediglich in Kauf). Mit dem anschliessenden Einstechen auf das wehrlos am Boden liegende und bereits schwer verletzte Opfer hat der Be- schuldigte seinen Tötungsvorsatz nochmals manifestiert. Dass der Gutachter beim Beschuldigte für den Tatzeitpunkt eine deutlich ausge- prägte Schizophrenie diagnostizierte, die seine Schuldunfähigkeit zur Folge hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschuldigte verfügte im Tatzeitpunkt – trotz Schizophrenie – ohne weiteres über das für den Vorsatz in Bezug auf die Tötung erforderliche Wissen. Er war sich im Klaren darüber, dass er ein Messer in der Hand hielt und er dieses u.a. gegen den Hals des Straf- und Zivilklägers 1 ein- setzte. Der Beschuldigte gab zudem an, dass ihm bekannt gewesen sei, dass der Einsatz eines Messers zu Verletzungen führen könne. Die Verletzungsfotos bele- gen eindrücklich, dass der Beschuldigte die verschiedenen Schnitte am Hals resp. an der Kehle zielgerichtet und mit relativ grosser Krafteinwirkung – in Kenntnis die- ser Umstände – ausführte (die Vorinstanz sprach in ihren Erwägungen von «gera- dezu enthaupten»). Der Beschuldigte wusste folglich, dass tödliche Verletzungen sehr wahrscheinlich sind, wenn er mit grosser Kraft mit einem Messer jemanden den Hals/die Kehle durchschneidet und darüber hinaus auch noch auf den Rücken des mit «aufgeschlitztem Hals» am Boden liegenden Opfers einsticht. Auch die Wil- lenskomponente ist erfüllt: Das äusserst brutale und gewalttätige Tatvorgehen des Beschuldigten, insbesondere das bewusste Suchen der Halsgegend resp. der Keh- le als Ziel seines Messereinsatzes, kann – wie bereits ausgeführt – nicht anders als dahingehend interpretiert werden, als dass er das Opfer töten wollte. Dass der Be- schuldigte dies in einem Zustand psychischer Störung und einer daraus resultie- renden fehlenden Einsicht in das von ihm verwirklichte Unrecht beging, ist keine Frage des Vorsatzes, sondern beschlägt nur die Frage der Schuldfähigkeit. Folglich ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt hat. 13.2 Rechtswidrigkeit Rechtfertigungsgründe sind weder ersichtlich, noch wurden solche geltend ge- macht. 24 13.3 Schuldausschliessungsgründe War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). In sachverhaltsmässiger Hinsicht wurde festgestellt, dass dem Beschuldigten zur Zeit der Tat die Einsichtsfähigkeit fehlte. Entsprechend ist – in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen – festzustellen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt schuldunfähig war. 13.4 Rechtsfolge der Schuldunfähigkeit in concreto und Fazit Eine strafrechtliche Verurteilung einer Person setzt neben deren Täterschaft, der objektiven und subjektiven Tatbestandsmässigkeit und der Rechtswidrigkeit der Tat voraus, dass sie schuldhaft gehandelt hat. Ist die Person schuldunfähig, kann ihr kein Schuldvorwurf gemacht werden und folglich kein Schuldspruch und keine Be- strafung erfolgen (Art. 19 Abs. 1 StGB), es sei denn, es liege ein Fall einer «actio libera in causa» (Art. 19 Abs. 4 StGB) oder der Verübung einer Tat in selbstver- schuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263 StGB) vor. Jedoch können Massnah- men nach Art. 59 - 61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB angeordnet werden (Art. 19 Abs. 3 StGB). Wurde ein Strafverfahren eröffnet und ergibt sich dabei, dass eine Person schuldunfähig ist, sind verschiedene Konstellationen denkbar: Ergibt sich die Schuldunfähigkeit nach erfolgter Anklage während des Hauptverfahrens nach Art. 328 ff. StPO, hat das Gericht die betroffene Person freizusprechen und die erforderlichen Massnahmen anzuordnen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1425; BOMMER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 374 StPO; BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 44 ff. zu Art. 19 StGB). Ergibt sich die Schuldunfähigkeit bereits während des Vorverfah- rens und erachtet die Staatsanwaltschaft die Anordnung einer Massnahme für not- wendig, ist in der Regel ein selbstständiges Verfahren nach Art. 374 f. StPO durch- zuführen. Hält die Staatsanwaltschaft keine Massnahme für angezeigt, kann sie das Verfahren in (analoger) Anwendung von Art. 319 Abs. 1 StPO einstellen (Urteil des BGer 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig und die Voraus- setzungen von Art. 374 Abs. 1 StPO als erfüllt, beantragt sie dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme. Gestützt auf diesen Antrag beurteilt das Ge- richt zunächst die Fragen der Täterschaft der betroffenen Person und die Tatbe- standsmässigkeit sowie Rechtswidrigkeit deren Verhaltens, bevor es schliesslich prüft, ob die betroffene Person die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat und kein Fall von Art. 19 Abs. 4 und Art. 263 StGB vorliegt. Sind nach Ansicht des Gerichts Täterschaft, Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit und fehlende Tatverantwortlichkeit gegeben und alle Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme erfüllt, stellt es im Urteil die schuldlose Begehung der namentlich be- zeichneten Straftat(en) fest und ordnet die beantragte oder eine andere Massnah- me an. In einem solchen Fall ergeht kein Freispruch, denn ein solcher erfolgt stets mit Blick auf den Vorwurf schuldhafter Tatverwirklichung und dieser Vorwurf wird im Verfahren gegen den Schuldunfähigen nicht erhoben. Deshalb stellt das Gericht im 25 Urteil die schuldlose Begehung der Straftat(en) einzig fest (Urteil des BGer 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 1.3.5 mit Hinweisen; vgl. auch BOMMER, a.a.O., N. 10 zu Art. 375 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozess- ordnung [StPO], Praxiskommentar,3. Aufl. 2018, N. 1 f. zu Art. 374 StPO). Die Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland stellte vorliegend am 18. No- vember 2020 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland einen Antrag auf Anord- nung einer Massnahme im Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Per- son (Art. 374 ff.; pag. 1086 ff.). Demnach hat vorliegend weder ein Schuldspruch noch ein Freispruch für die entsprechende Tat zu erfolgen. Vielmehr ist im Urteil festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt hat. 14. Versuchte Nötigung z.N. des Strafklägers 2 14.1 Tatbestand 14.1.1 Theoretische Ausführungen zur versuchten Nötigung (Art. 181 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) Der Nötigung macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Eine Andro- hung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Ein- tritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Andro- hung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a mit weiteren Hinwei- sen; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 181 StGB; TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 181 StGB). Unwesentlich ist, ob der Täter die Drohung wirklich wahrmachen will, sofern sie nur als ernstge- meint erscheinen soll (BGE 122 IV 322 E. 1a m.w.H). Das Opfer muss – im Sinne eines Nötigungserfolgs – zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden veranlasst wer- den. Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammen- hang bestehen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 50 zu Art. 181 StGB). Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer (wenigstens teilweise) nach dem Willen des Täters verhält (TRECHSEL/MONA, a.a.O., N. 9 zu Art. 181 StGB). Im Weiteren kann hinsichtlich des Tatbestands der (versuchten) Nötigung vollum- fänglich auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1341 f., S. 37 f. der Urteilsbegründung). 14.1.2 Subsumtion Vorliegend forderte der Beschuldigte den Strafkläger 2 auf, die Polizei zu rufen. Als der Strafkläger 2 dieser Aufforderung keine Folge leistete, richtete der Beschuldigte unvermittelt ein Messer mit der Spitze nach vorne gegen dessen Körper und ver- langte erneut, dass dieser die Polizei rufen solle. Mit dieser Vorgehensweise hat der Beschuldigte dem Strafkläger 2 gegenüber konkludent ernstliche Nachteile, mithin ein unmittelbares, gewaltsames Einwirken mit einem Messer auf seinen 26 Körper, in Aussicht gestellt, selbst wenn er keine verbalen Drohungen ausgespro- chen hat. Diese Androhung eignet sich fraglos auch dazu, eine verständige Person in der Lage des Opfers gefügig zu machen. So gab der Strafkläger 2 denn auch an, der Beschuldigte sei nahe bei ihm gestanden und es durchaus hätte sein können, dass dieser ihm mit dem Messer attackiere (pag. 647 Z. 284 ff.). Dadurch gab der Strafkläger 2 klar zu erkennen, dass er die Verwirklichung des angedrohten Übels tatsächlich befürchtete. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, war doch sein ei- gentliches Handlungsziel, den Strafkläger dazu zu bewegen, die Polizei zu rufen (zur Abgrenzung Vorsatz – Schuldfähigkeit siehe oben Ziff. 13.1.2). Da dieser Er- folg schliesslich ausblieb, blieb es beim (vollendeten) Versuch. 14.2 Rechtswidrigkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts indiziert die Tatbestandsmäs- sigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden (BGE 119 IV E. 2 mit weiteren Hinweisen; DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 56 zu Art. 181 StGB). Dahinter steht die Überlegung, dass der Tatbestand der Nötigung auch Verhaltensweisen umfasst, die nicht nur ausnahmsweise, sondern ganz allgemein als zulässig erscheinen. Nicht rechtswidrig handelt, wer einen er- laubten Zweck mit an sich erlaubten Mitteln verfolgt. Unrechtmässig ist eine Nöti- gung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum er- strebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwi- schen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 108 IV 165 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat der Beschuldigte versucht, den Strafkläger 2 unter Vorhalt eines Messers dazu zu bewegen, die Polizei zu rufen. Das verwendete Mittel (Drohung mit einem Messer) ist unerlaubt und damit das Verhalten des Beschuldigten als rechtswidrig zu qualifizieren. 14.3 Schuldausschliessungsgründe und Fazit Es kann auf die Erwägungen oben unter Ziff. 12. und 13.3 f. verwiesen werden. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt schuldunfähig war. Es ist damit festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Nötigung im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt hat. 15. Drohung und Beschimpfung z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2 15.1 Tatbestand 15.1.1 Theoretische Ausführungen zur Drohung (Art. 180 StGB) Der Drohung macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden durch schwere Dro- hung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 StGB). Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter dem Geschädigten ein künftiges Übel in Aussicht stellt, des- sen Eintritt er als direkt oder indirekt von seinem Willen abhängig erscheinen lässt (Urteil des BGer 6B_787/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1). Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines objektiven Massstabs, wobei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen norma- 27 ler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). Die Drohung kann durch Worte, aber auch durch Gesten (z.B. dem Opfer angedrohtes Durchschneiden der Kehle durch entsprechende Geste am eigenen Hals) oder durch konkludentes Verhalten (z.B. wortloses Ziehen oder Entsichern der Schusswaffe) kundgetan werden (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 180 StGB). Ob die Drohung realisiert werden kann, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob sie als ernstgemeint erscheint (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 180 StGB). Weiter ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Nicht erforderlich ist jedoch, dass das Opfer vor Schrecken oder Angst gelähmt, fassungslos oder verzweifelt ist, vielmehr genügt der Verlust des «Sicherheitsgefühls» (TRECHSEL/MONA, a.a.O., N. 3 zu Art. 180 StGB). Im Weiteren kann hinsichtlich des Tatbestandes der Drohung wiederum vollum- fänglich auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1348 f., S. 44 f. der Urteilsbegründung). 15.1.2 Theoretische Ausführungen zur Beschimpfung (Art. 177 StGB) Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zur Beschimpfung (Art. 177 StGB) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 1349, S. 45 der Urteilsbegründung). 15.1.3 Subsumtion Der Beschuldigte packte die Straf- und Zivilklägerin 2 unvermittelt am Arm, richtete ein Klappmesser auf deren Bauch- bzw. Brustbereich und sah sie mit strengem Blick an. Der drohende Charakter eines solchen Vorgehens ist evident. Mit dem Packen am Arm und dem Vorzeigen des Messers drohte der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin 2 konkludent an, das Messer einzusetzen und sie damit zu verletzen. Eine solche Drohung ist geeignet, das Sicherheitsgefühl einer betroffe- nen Person einzuschränken und erreicht ohne Weiteres die von Art. 180 StGB ge- forderte Schwere. Die Straf- und Zivilklägerin wurde dadurch auch tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt. Der Beschuldigte gab der Straf- und Zivilklägerin 2 (Mit-)Schuld an seiner Situation und hat dieser in seiner Erregung bewusst gedroht. Er handelte mithin vorsätzlich und erfüllte damit auch den subjektiven Tatbestand der Drohung (zur Abgrenzung Vorsatz – Schuldfähigkeit siehe oben Ziff. 13.1.2). Nebst dem Drohen mit dem Messer bezeichnete der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 2 in seiner Erregung zudem als «Schwarzkopf», womit er sie ohne jeg- liche Veranlassung auf ihre Herkunft bzw. Hautfarbe reduzierte. Es ist offensicht- lich, dass die Bezeichnung «Schwarzkopf» im vorliegenden Kontext als Beschimp- fung zu verstehen ist. Mit dieser Bezeichnung hat der Beschuldigte nicht bloss An- standsregeln verletzt, sondern seine Missachtung gegenüber der Straf- und Zivil- klägerin 2 ausgedrückt und ihr so jene Achtung versagt, die er ihr objektiv schuldet. Beim Ausdruck «Schwarzkopf» handelt sich um eine Formal- bzw. Verbalinjurie, die ein abschätziges Werturteil darstellt und dem Entlastungsbeweis nicht zugäng- lich ist. Der Beschuldigte liess sich zu dieser Verbalinjurie hinreissen, weil die Straf- 28 und Zivilklägerin seiner Ansicht nach (Mit-)Schuld an seiner Situation trug. Er war sich der Ehrrührigkeit seiner Äusserung bewusst und handelte vorsätzlich, womit auch der Tatbestand der Beschimpfung erfüllt ist. 15.2 Rechtswidrigkeit, Schuldausschliessungsgründe und Fazit Rechtfertigungsgründe sind weder ersichtlich noch werden solche geltend ge- macht. Hingegen liegt wiederum ein Schuldausschliessungsgrund vor: Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB (siehe dazu oben Ziff. 12). Demnach ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Tat- bestände der Drohung und Beschimpfung im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt hat (siehe dazu oben Ziff. 13.3 f.). Anzufügen bleibt, dass der erforderliche Strafan- trag vorliegt (pag. 380 f.). 16. Drohung z.N. der Strafkläger 1 und 2 16.1 Tatbestand 16.1.1 Theoretische Ausführungen Bezüglich den allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung kann auf die obigen Erwägungen unter Ziff. 15.1.1 sowie die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1348 f., S. 44 f. der Urteilsbegründung) verwiesen werden. 16.1.2 Subsumtion Das Beweisergebnis hat ergeben, dass die beiden Strafkläger F.________ (Straf- kläger 1) und G.________ (Strafkläger 2) dem Beschuldigten nach dessen Über- griffen auf den Strafkläger 2 (vgl. dazu oben Ziff. 14, versuchte Nötigung z.N. des Strafklägers 2) und die Straf- und Zivilklägerin 2 (vgl. dazu oben Ziff. 15, Drohung und Beschimpfung z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2) durch den K.________ (Wa- renhaus) folgten. Dabei drehte sich der Beschuldigte mehrmals mit erhobenem Klappmesser zu seinen Verfolgern um, damit er diese auf Distanz halten konnte. Das mit der Spitze auf seine Verfolger gerichtete Messer signalisierte eine Gefahr, welche die Strafkläger dazu bewegte, aus Angst vor Verletzungen zurückzuwei- chen. Mithin hat der Beschuldigte die beiden Strafkläger in Angst und Schrecken versetzt. Dafür, dass die beiden Strafkläger den Beschuldigten als Bedrohung wahrgenommen haben, spricht denn auch, als diese einen Pfefferspray gegen den Beschuldigten eingesetzt haben. Der Strafkläger 1 gab denn auch Protokoll, dass er teils Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe (pag. 656 Z. 131). Der Strafklä- ger 2 seinerseits führte u.a. aus, er sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte ihm einen Messerstich habe versetzen wollen, weshalb er habe zurückweichen müssen (pag. 644 Z. 135 ff.). Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbe- stand der Drohung erfüllt. Durch das Hochheben des nach vorne gerichteten Messers und das Herumfuchteln damit hat der Beschuldigte den Strafklägern klar signalisiert, dass sie sich ihm nicht nähern sollen. Die beiden Strafkläger sind denn jeweils auch zurückgewichen, wenn der Beschuldigte mit seinem Messer eine Bewegung in deren Richtung aus- geführt hat. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich; sein eigentliches Handlungsziel 29 war es, die beiden Strafkläger mit dem Einsatz des Messers auf Distanz zu halten (zur Abgrenzung Vorsatz – Schuldfähigkeit siehe oben Ziff. 13.1.2). 16.2 Rechtswidrigkeit Der Beschuldigte macht sinngemäss eine Notwehrlage geltend. So erfolgten die Drohungen seitens des Beschuldigten denn auch zu einem Zeitpunkt, in welchem die Strafkläger 1 und 2 den Beschuldigten ergreifen wollten. Diesbezüglich hielt die Vorinstanz das Folgende fest (pag. 359 f., S. 55 f. der Urteilsbegründung): Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr ist in Art. 15 StGB geregelt. Er geht vom Grundsatz aus, dass derjenige, der rechtswidrig angegriffen wird, sich grundsätzlich verteidigen darf. Damit eine Handlung als Notwehr qualifiziert werden kann, braucht es in erster Linie eine Notwehrlage, d.h. einen unmittel- baren Angriff ohne Recht. Rechtswidrig ist jeder Angriff, der nicht seinerseits durch einen Erlaubnis- satz gedeckt ist. Hierfür kommen besondere Befugnisse, wie etwa das gesetzlich gedeckte Verhalten von Polizisten, aber auch eine gemäss StPO zulässige Festnahme durch eine Privatperson in Be- tracht (vgl. BSK StGB I-Niggli/Göhlich, N 1ff. und N 21 zu Art. 15; PraKomm StGB-Trechsel/Geth, N 8 zu Art. 15 StGB). Gemäss Art. 218 StPO sind Private, wenn polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann, u.a. dann berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben. Dieses Erfordernis ist vorliegend klarerweise erfüllt: F.________ und G.________ haben den Beschuldigten bei mindestens einem Vergehen (Drohung z.N. E.________; zur Diskussion steht ebenso Schrecken der Bevölkerung gemäss Art. 258 StGB, vgl. BGE 141 IV 215) auf frischer Tat ertappt und waren gemäss Art. 218 StPO daher zur vorläufigen Festnahme des Beschuldigten befugt. Mangels rechtswidrigem Angriff lag daher keine Notwehrlage vor, wie das Ge- setz sie verlangt. Damit kommt dem Beschuldigten der Rechtfertigungsgrund der Notwehr nicht zugu- te. Er handelte rechtswidrig. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Ergän- zend und präzisierend ist festzuhalten, dass die beiden Strafkläger den Beschuldig- ten zuvor bei der Begehung einer versuchten Nötigung auf frischer Tat ertappt hat- ten. Der Beschuldigte war trotz entsprechender Aufforderungen des Strafklägers 1 nicht bereit, sein Messer wegzulegen. Vielmehr hat er mit dem Messer in der Hand ein weiteres Vergehen (Drohung z.N. der Straf- und Zivilklägerin 2) begangen. Da sich der Beschuldigte anschliessend weiter mit dem Messer durch die belebten Geschäftsräumlichkeiten bewegte, war die Verständigung der Polizei (vgl. zum Ab- lauf die glaubhaften Aussagen des Strafklägers 1, pag. 654 f.) sowie die zwischen- zeitliche Festnahme des Beschuldigten durch die beiden Strafkläger nicht nur ge- rechtfertigt, sondern geradezu geboten. Eine rechtfertigende Notwehr lag damit nicht vor; der Beschuldigte handelte rechtswidrig. 16.3 Schuldausschliessungsgründe und Fazit Was das Vorliegen von Schuldausschliessungsgründen anbelangt, kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (siehe insbesondere Ziff. 12 und 13.4). Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Drohung z.N. der Strafkläger 1 und 2 im Zu- stand der Schuldunfähigkeit erfüllt. Anzufügen bleibt auch hier, dass der erforderli- che Strafantrag vorliegt (pag. 382 ff. und 391 f.). 30 17. Tätlichkeiten z.N. des Strafklägers 1 17.1 Tatbestand 17.1.1 Theoretische Ausführungen zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, bestraft, wer gegen jemanden Tät- lichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeit gilt ein geringfügiger und folgenloser Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Dabei muss die Einwirkung mindes- tens eine bestimmte Intensität erreichen und über das allgemein übliche und ge- sellschaftlich geduldete Mass hinausgehen. Eine Verursachung von körperlichen Schmerzen wird nicht gefordert; unter Umständen kann bereits eine Beeinträchti- gung des seelischen Wohlbefindens eine Tätlichkeit darstellen. Werden gewisse Schmerzen verursacht, so ist eine Tätlichkeit nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung gegeben. Beispiele sind insbesondere Ohrfeigen, Faustschläge, Fuss- tritte und heftige Stösse (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 126; BGE 117 IV 14 und BGE 119 IV 1). 17.1.2 Subsumtion Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte dem Strafkläger 1 ins Ge- sicht, d.h. in den Bereich des Mundes, geschlagen hat, als dieser den Beschuldig- ten zusammen mit weiteren Personen zu Boden führen wollte. Aufgrund dieses Schlages erlitt der Strafkläger 1 eine blutende Wunde an der Oberlippe sowie eine kleine Abschürfung am Hals. Das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen wurde damit ganz offensicht- lich überschritten. Mithin hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Frage, ob der Beschuldigte mit diesem Schlag allen- falls gar den (objektiven) Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt hat, kann vorliegend offen bleiben, da ein entsprechender Schuldspruch aufgrund des Verschlechterungsverbot ohnehin nicht ergehen könnte. Der Beschuldigte hat den Strafkläger 1 wissentlich und willentlich geschlagen. Er handelte somit vorsätzlich. Damit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tat- bestand der Tätlichkeiten erfüllt. 17.2 Rechtswidrigkeit Soweit der Beschuldigte auch hinsichtlich dieses Vorfalls das Vorliegen eine recht- fertigende Notwehrlage geltend macht, kann auf die obigen Erwägungen unter Ziff. 15.2 verwiesen werden; es war in der fraglichen Situation geradezu geboten, dass der Beschuldigte festgehalten wurde. Der Beschuldigte handelte rechtswidrig. 17.3 Schuldausschliessungsgründe und Fazit Es kann wiederum auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (siehe insbeson- dere Ziff. 12. 3 f.). Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Tätlichkeiten z.N. des Strafklägers 1 im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt. Ein gültiger Strafantrag des Strafklägers 1 liegt – wie bereits oben unter Ziff. 16.3 ausgeführt – vor (pag. 391 f.). 31 IV. Anordnung einer Massnahme 18. Allgemeine Grundlagen Nach Art. 19 Abs. 3 StGB können gegenüber dem schuldunfähigen Täter Mass- nahmen nach den Art. 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB getroffen werden. Das Gericht ordnet die beantragte oder andere Massnahmen an, wenn es die Täter- schaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und die Massnahme für erforderlich hält (Art. 375 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Bst. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicher- heit dies erfordert (Bst. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwen- dig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert; sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen an- ordnen (Art. 56a Abs. 1 und 2 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht (Bst. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusam- menhang stehender Taten begegnen (Bst. b). Als schwere psychische Störungen im Rechtssinne gelten nur schwere psychopathologische Zustände von einer ge- wissen Ausprägung bzw. relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Er- krankungen im medizinischen Sinne (Urteile des BGer 6B_1163/2018 vom 14. De- zember 2018 E. 2.4.1; 6B_1406/2017 vom 9. April 2018 E. 5.3; 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die Massnahme dient primär der Verbesserung der Legalprognose (BGE 134 IV 315 E. 3.6; Urteil des BGer 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.3; vgl. auch HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar Strafrecht , 4. Aufl. 2019, N. 89 f. zu Art. 59). Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinrei- chende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoreti- sche Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile des BGer 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.2; 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4; vgl. auch HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 68b zu Art. 59). Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahr- scheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung 32 in Freiheit zu geben (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1 und 5; Urteil des BGer 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Koope- rationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Ent- scheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langan- dauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteile des BGer 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.1; 6B_463/2016 vom 12. Septem- ber 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.7.3; 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 5.5; je mit Hin- weisen). Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht von An- fang an klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn jener wenigstens motivierbar ist. Von der Anordnung einer stationären therapeuti- schen Massnahme ist nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung. Entscheidend ist, ob beim Betrof- fenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteile des BGer 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbes- sern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg aus- reichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine ver- nünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prü- fung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis so- wie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile des BGer 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betrof- fenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies 33 zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; je mit Hinweisen). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnah- me auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot will- kürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des BGer 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5). 19. Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hat die vorliegenden Beweismittel bezüglich der Massnahmenbe- dürftigkeit des Beschuldigten zusammenfassend dargelegt (pag. 1328 ff., S. 24 ff. der Urteilsbegründung). Ebenso hat sie in ihren Erwägungen die rechtlichen Grund- lagen korrekt dargestellt und mit schlüssiger Begründung die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären Massnahme bejaht (pag. 1362 ff., S. 58 ff. der Urteils- begründung). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden, so dass im Folgenden einzig gewisse Ergänzungen und Präzisierungen vorzuneh- men sind. Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte am 31. Juli 2020 ein umfassendes forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Be- schuldigten (pag. 939 ff.). Anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Verhandlun- gen wurde der Sachverständige sodann ergänzend befragt (pag. 1240 ff.; pag. 1519 ff.), wobei er seine Ausführungen im Gutachten jeweils – auch mit Blick auf den neusten Stand – bestätigte. Der Sachverständige diagnostizierte beim Beschuldigten eine deutlich ausgeprägte Schizophrenie. Er bejahte eine Rückfallgefahr und führte aus, dass am ehesten ähnliche Straftaten wie die Bisherigen zu erwarten sind. Solange der Beschuldigte weiterhin in einem deutlich psychotischen Zustand verbleibe, sei die Wahrschein- lichkeit für erneute Gewaltdelikte relativ hoch. Die entsprechende Grunderkrankung bestehe weiterhin und diese stehe mit den vorgeworfenen Taten in deutlichem Zu- sammenhang. Für die schizophrene Grunderkrankung gebe es bis zu einem ge- wissen Grad eine Behandlung, mit der der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnet werden könne. Es sei eine integrierte psychiatrische Behandlung in einem ge- schützten Rahmen notwendig. Wesentlich sei dabei unter anderem die längerfristi- ge Etablierung einer antipsychotischen Basismedikation. Der Beschuldigte zeige derzeit keine Bereitschaft, sich dieser Behandlung zu unterziehen, da ihm die Krankheitseinsicht fehle. Aus der gängigen klinischen Erfahrung könne auch die 34 gegen den Willen der beschuldigten Person angeordnete Behandlung bis zu einem gewissen Grad erfolgsversprechend durchgeführt werden, da hierdurch eine Ver- minderung des psychotischen Zustandsbildes erwartet werden kann. Dadurch sei auch eine Verbesserung der Legalprognose zu erwarten. Einzig eine stationäre Massnahme komme in Betracht, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Eine ambulante Behandlung genüge nicht. Weiter zeigt der Sachverständige die Möglichkeiten der praktischen Durchführung der Massnahme auf und gibt entspre- chende Kliniken bekannt (pag. 993 ff.). Der Sachverständige berücksichtigte in seinem Gutachten sämtliche damals vorlie- genden Unterlagen und Akten. Dies betrifft insbesondere die Akten aus dem Straf- verfahren, Gefährdungsmeldungen, Sozialabklärungsberichte, der Bericht der Kli- nik Bellelay vom 29. Juli 2019 und die Austrittsberichte der Station Etoine vom 23. Januar 2020 sowie vom 6. April 2020. Im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung wurde der Sachverständige zudem mit dem Entwurf des Aus- trittsberichts der Station Etoine vom 5. August 2020 sowie weiteren Unterlagen be- dient (pag. 1240). Vor der oberinstanzlichen Verhandlung wurden dem Sachver- ständigen weiter die Akten der Migrationsbehörde sowie die Krankengeschichte der Station Etoine (pag. 852 ff.), der Austrittsbericht der Station Etoine vom 28. August 2020 und der Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun über den Beschul- digten zugestellt. Im Gutachten sowie in seinen mündlichen Erläuterungen anläss- lich der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung hat der Sachverständige die ent- sprechenden Unterlagen berücksichtigt und in einen schlüssigen Kontext zu seinen Erkenntnissen gestellt. Die Diagnose der Schizophrenie steht im Einklang mit den Diagnosen der Station Etoine. Während die Station Etoine im Bericht vom 23. Januar 2020 (pag. 921 ff.) noch von einem Verdacht auf eine polymorph psychotische Störung ausging, wur- de sowohl im Austrittsbericht vom 6. April 2020 (pag. 884 ff.) als auch in diesem vom 28. August 2020 (pag. 1497 ff.) eine Schizophrenie diagnostiziert. Der Bericht vom 6. April 2020 legt dar, dass die angepasste Diagnose auf Grund des längeren Beobachtungszeitraums von mehr als vier Wochen erfolgt sei (pag. 887). Dies ist nachvollziehbar, müssen doch die diagnostischen Kriterien der Schizophrenie fast ständig während eines Monats oder mehr vorhanden sein (pag. 981). Die vom Sachverständigen erstellte Diagnose steht mithin im Einklang mit der Diagnose von anderen Fachpersonen, welche den Beschuldigten über einen längeren Zeitraum beobachten konnten. Der Beschuldigte macht geltend, gemäss dem Zeugnis von Dr. med. V.________ vom 19. September 2019 sei er in gutem Allgemeinzustand (pag. 180). Dem er- wähnten Zeugnis ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte seit September 2019 und damit erst seit wenigen Tagen in (ambulanter) Behandlung war. Bei der Unter- zeichnerin dieses Berichts handelt es sich um eine Fachärztin für Kardiologie. Dass diese im Rahmen einer Konsultation zu einer nicht bekannten Thematik keine psy- chische Erkrankung diagnostizierte, lässt am gerichtlichen Gutachten keine Zweifel aufkommen. Weiter verweist der Beschuldigte auf einen Austrittsbericht der Klinik Bellelay, in welcher er im Juli 2019 für vier Nächte im Rahmen einer fürsorgeri- schen Unterbringung untergebracht war (pag. 734). Vorab ist fraglich, ob dieser Be- 35 richt überhaupt eine eigenständige Diagnose enthält oder lediglich auf die vom einweisenden Arzt festgestellte psychische Dekompensation verweist. Weiter wäre auch nicht erstaunlich, wenn die Ärzte der Klinik Bellelay nach wenigen Tagen kei- ne Schizophrenie hätten diagnostizieren können, zumal dazu, wie ausgeführt, ein Beobachtungszeitraum von einem Monat notwendig ist. Zudem ist festzuhalten, dass unterschiedliche Diagnosen zwischen Therapeuten und Gutachter nicht unüb- lich sind. Während Gutachter über umfassende Aktenkenntnis verfügen, stützen sich Therapeuten häufig auf Angaben des Patienten. Der Sachverständige hat sich denn auch mit dem Bericht der Klinik Bellelay befasst und diesen schlüssig in sein Gutachten eingebettet (pag. 953). Ebenso nicht relevant ist vorliegend, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde keine Notwendigkeit von Massnahmen sah, denn der KESB-Entscheid stützte sich auf einen Abklärungsbericht, welcher ohne Kontakt mit dem Beschuldigten erstellt wurde (pag. 737, 739 ff.). Über den Beschuldigten fehlen gewisse biographische Angaben. Dies vermag aber die Diagnose des Sachverständigen nicht in Zweifel zu ziehen. Weiter haben so- wohl der Sachverständige wie auch andere Fachleute darauf hingewiesen, dass eine Bildgebung des Kopfes zur Klärung allfälliger Differentialdiagnosen angezeigt wäre (pag. 980, pag. 1241 Z. 38 ff., pag. 1520 Z. 25 ff., Austrittsbericht der Klinik Etoine vom 28. August 2020 [pag. 1499], pag 887). Bislang konnte infolge der feh- lenden Bereitschaft des Beschuldigten zur Mitwirkung die entsprechende Untersu- chung nicht erfolgen. Verweigert ein Beschuldigter die Mitwirkung an der Begutach- tung, hat der Sachverständige zu beurteilen, ob dennoch eine gutachterliche Mei- nung abgegeben werden kann (HEER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 47 zu Art. 56 StGB; Urteil des BGer 6B_637/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.3). Dies war vorliegend der Fall. Der Sachverständige hat diesbezüglich er- gänzend ausgeführt, körperliche Ursachen seien unwahrscheinlich, da die Krank- heit so überdauernd ist (pag. 1241). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Gutachter, dass organische Ursachen höchst unwahrscheinlich seien und der Beschuldigte keine Symptome zeige, welche auf einen Hirntumor usw. hindeuten würden (pag. 1520). Ergänzend führte der Gutachter aus, dass man eine Bildgebung standardmässig mache, um körperliche Ursachen definitiv ausschlies- sen zu können (pag. 1520). Zudem hielt der Gutachter fest, dass eine körperliche Ursache gar noch schlimmer wäre als eine Schizophrenie, da hierfür – im Gegen- satz zu einer schizophrenen Grunderkrankung – kaum Behandlungsmöglichkeiten bestünden (pag. 1520; im Falle körperlicher Ursachen wäre also mangels Thera- piemöglichkeit wohl eine Verwahrung in Betracht zu ziehen). Ohnehin aber unter- blieb die Abklärung einzig auf Grund der fehlenden Mitwirkung des Beschuldigten, so dass er die entsprechenden Konsequenzen zu tragen hat, zumal er nicht zur Teilnahme an der Untersuchung gezwungen werden kann (Urteil des BGer 6B_637/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten von einem entsprechend qualifizierten Sachverständigen erstellt wurde, dass dieser die vorhandenen Akten vollständig und schlüssig gewürdigt hat und zu einer nachvollziehbaren Beurteilung gelangte, welche im Einklang mit den übrigen Beweismitteln steht. Die Einwendun- gen des Beschuldigten vermögen die Beweiskraft des Gutachtens nicht zu erschüt- tern. Entsprechend ist vollumfänglich auf das Gutachten sowie die ergänzenden Er- 36 läuterungen des Sachverständigen anlässlich der Hauptverhandlungen abzustel- len. Mithin ist erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Taten an einer aus- geprägten Schizophrenie und damit an einer schweren psychischen Erkrankung litt, dass diese Erkrankung in deutlichem Zusammenhang mit den vorgeworfenen Ta- ten steht und dass die Krankheit weiterhin besteht. Ohne Behandlung besteht zu- dem die Gefahr erneuter Straftaten; die Gefahr weiterer Gewaltdelikte ist relativ hoch. Hinsichtlich der angemessenen Massnahme ist einzig eine stationäre Mass- nahme nach Art. 59 StGB geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Der Beschuldigte macht weiter geltend, er habe keinerlei Behandlungsbereitschaft und eine ständige Zwangsmedikation sei nicht rechtens. Entsprechend bestehe keine Aussicht auf einen Behandlungserfolg (pag. 1255, pag. 1526). Diesbezüglich ist auszuführen, dass eine bereits vorhandene Behandlungsbereitschaft dem Be- handlungserfolg zweifellos dienlich wäre. Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte keine Krankheitseinsicht hat und ihm entsprechend auch die Behandlungseinsicht fehlt (pag. 975 und 991). Jedenfalls zu Beginn der stationären Massnahme werde eine Zwangsmedikation voraussichtlich nicht vermeidbar sein. Erst diese werde den therapeutischen Zugang erlauben (pag. 992). Gemäss den Erläuterungen des Sachverständigen ist der Beschuldigte heute als nicht urteils- fähig zu bezeichnen. Die Medikation würde ihm eventuell eine Tür öffnen, um eine Verbesserung zu erreichen (pag. 1241). Es werde versucht zu erreichen, dass die Menschen sich von ihrem Wahn distanzieren können und realisieren, dass sie – obwohl sie denken, sie seien gesund – krank sind und dass sich ihr Zustand unter Medikamenten verbessert. So werde versucht, eine gewisse Einsicht zu erwirken (pag. 1243). In der oberinstanzlichen Verhandlung hielt der Gutachter weiter fest, dass mittels einer längeren Zwangsmedikation durchaus erreicht werden könne, dass sich der Beschuldigte von seinem Wahn distanziere und damit auch eine Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft herbeigeführt werden könne. Die- se gutachterlichen Darlegungen erscheinen nachvollziehbar und schlüssig. Dem Führungsbericht sowie den vorliegenden Austrittsberichten aus der Station Etoine lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte auch während der Haft offensichtlich an einer psychischen Störung leidet, waren doch drei Einweisungen zur psychiatri- schen Zwangsbehandlung notwendig. Der Gutachter hat in der oberinstanzlichen Verhandlung sodann bestätigt, dass sich der Beschuldigte immer noch im gleichen Zustand wie damals bzw. er sich heute in einem armseligen Zustande befinde. Da beim Beschuldigten auf Grund seiner Erkrankung jegliche Krankheitseinsicht fehlt und er – wie sich den Akten entnehmen lässt – von staatlichen und anderweitigen Stellen verfolgt sieht, ist nachvollziehbar, dass er eine Behandlung verweigert. Erst wenn es durch eine – zu Beginn wohl zwangsweise – Therapie/Medikation gelingt, den Beschuldigten von seinem Wahn zu distanzieren, wird er eine Krankheitsein- sicht und auch eine Behandlungsbereitschaft entwickeln können. Entsprechende Behandlungsversuche über eine genügend lange Dauer wurden beim Beschuldig- ten bis heute noch keine getätigt. Es ist dem Sachverständigen zu folgen, dass hin- reichend Aussicht auf eine entsprechende Motivierbarkeit des Beschuldigten zur (weiteren) Teilnahme an der Therapie besteht (pag. 1520 f.), zumal sich in der Kli- nik Etoine gezeigt hat, dass die ihm verabreichten Medikamente durchaus ihre Wir- kung zeigen und einen Verbesserung seines Zustandes herbeiführen können (vgl. 37 Bericht der Klinik Etoine vom 28. August 2020 sowie die gutachterlichen Aus- führungen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung auf pag. 1520 Z. 39 f.). Der Beschuldigte hat u.a. den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung und damit ein schweres Gewaltdelikt erfüllt. Dieses Gewaltdelikt steht im Zusammen- hang mit seiner psychischen Störung (ausgeprägte Schizophrenie) und die Wahr- scheinlichkeit, dass er ohne Behandlung künftig erneut Gewaltdelikte begeht, ist re- lativ hoch. In Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Gutachtens geht die Kammer folglich davon aus, dieser Gefahr einzig mit einer stationären Massnahme begeg- nen zu können. Die stationäre Massnahme stellt ein zumutbares Mittel dar, um der Gefahr, die vom Beschuldigten ausgeht, zu begegnen. Auch wenn eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB mehrere Jahre dauern dürfte, ist diese vorliegend in jeder Hinsicht verhältnismässig. Folglich ist eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzu- ordnen. V. Landesverweisung 20. Allgemeine Grundlagen Der Beschuldigte beging u.a. eine versuchte vorsätzliche Tötung, was grundsätz- lich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen würde (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. a StGB). Die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung setzt indes voraus, dass ein Ausländer, also jemand, der nicht über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt, von einem Gericht verurteilt wird. Vorliegend hat der Beschuldigte die Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Tätlichkeit, der mehrfachen Drohung, der versuchten Nötigung und der Beschimpfung im Zu- stand der Schuldunfähigkeit erfüllt. Entsprechend kann vorliegend – mangels Ver- urteilung – keine obligatorische Landesverweisung ergehen (vgl. dazu ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 66a StGB). Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer aber auch dann des Landes verweisen (für 3-15 Jahre), wenn er wegen eines Verbrechens oder Verge- hens, das nicht von Art. 66a StGB (obligatorische Landesverweisung) erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 StGB oder Art. 64 StGB angeordnet wird. Abweichend von Art. 66a StGB ist eine nicht obligatorische Landesverweisung damit auch möglich, wenn anstatt einer Strafe eine stationäre Massnahme (Art. 59), eine Suchtbehandlung (Art. 60), eine Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61) oder eine Verwahrung (Art. 64) ange- ordnet wird. Bei schuldlos handelnden Tätern, gegen welche eine Massnahme an- geordnet wurde, kann somit auch in Fällen im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB zu- mindest eine nicht obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB angeordnet werden (SCHLEGEL, Handkommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 66abis StGB; ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 4 zu Art. 66abis StGB). Im Gegensatz zu Art. 66a StGB nennt das Gesetz in Art. 66abis StGB keine weite- ren Voraussetzungen für die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverwei- 38 sung. Die nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB zielt insbesondere auf Kriminaltouristen und Wiederholungstäter. Die gesetzgeberische Wertung des Art. 66a StGB impliziert, dass bei dort nicht erfassten Delikten eine erhebliche Schwere bzw. eine mit einem Delikt von Art. 66a StGB vergleichbare Schwere vorliegen und die Legalprognose im Einzelfall aus spezialpräventiver Sicht eine Landesverweisung indizieren muss (vgl. HEIMGARTNER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 66abis N 1). Aus Gründen der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit wird in der Lehre postuliert, die Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB in der Regel ab einer Verurtei- lung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu prüfen («längerfristige Freiheitsstrafe» gemäss migrationsrechtlicher Praxis; vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2; in diesem Sinn auch ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 7 zu 66abis StGB). Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung ist jedoch eine Landesverweisung ausdrücklich auch möglich, wenn keine Strafe ausgefällt, sondern einzig eine Massnahme aus- geordnet wird. Entsprechend schliesst ein fehlendes strafrechtliches Verschulen eine Landesverweisung nicht aus. Die Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB ist rechtsdogmatisch als Mass- nahme mit pönalem Charakter einzustufen. Aus diesem Grund steht die Frage der Verhältnismässigkeit im Vordergrund, währenddem das Verschulden nur als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann, keinesfalls aber aus- schlaggebend ist (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 460 17 66 vom 25. Juli 2017 E. 4.3). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O, N. 8 zu 66abis StGB). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an einer Fernhaltung gegen das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz abzuwägen bzw. ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse das private Interesse überwiegt. Ausschlaggebende Faktoren zur Ermittlung des öffentlichen Interesses sind insbe- sondere die ausgefällte Strafe, die Art und Schwere der begangenen Delikte und des Verschuldens, das Ausmass der Rückfallgefahr und die Frage, ob es sich um wiederholte Straffälligkeit, erneute Straffälligkeit nach einer verbüssten Freiheits- strafe oder eine Straffälligkeit nach einer migrationsrechtlichen Verwarnung handelt (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16, 2016, S. 103). Hinsichtlich des privaten Interesses am Verbleib in der Schweiz sind namentlich die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeits- entwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 100 f.; ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 8 zu 66abis StGB; vgl. auch Art. 31 Abs. 1 VZAE). Bei allen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Si- tuation im Heimatland zu legen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei anerkannten Flüchtlingen der Härtefall sodann gleichsam vorausgesetzt (BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2.3). Mithin begründet das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft per se das Vorliegen eines Härtefalls. Die Landesverweisung von Flüchtlingen ist nur un- ter den Voraussetzungen gemäss Flüchtlingskonvention zulässig (vgl. Art. 12 ff. 39 FK). Nach Art. 32 FK darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz auf- hält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausge- wiesen werden. Insofern wird die Möglichkeit der Ausweisung flüchtlings- resp. asylrechtlich beschränkt (BGE 135 II 110 E. 2.2.1 S. 113). Nach der ausländer- rechtlichen Praxis setzt die Aus- oder Wegweisung eines anerkannten Flüchtlings - unabhängig davon, ob er über eine Aufenthalts- oder über eine Niederlassungsbe- willigung verfügt (vgl. Art. 60 AsylG) - zumindest eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (Art. 65 AsylG in Verbindung mit Art. 64, Art. 63 Abs. 1 Bst. b und Art. 68 AIG; Urteile des BGer 2C_108/2018 vom 28. September 2018 E. 3.2 und 2C_14/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2). 21. Erwägungen der Kammer Vorliegend erfolgt kein Schuldspruch. Folglich ist einzig die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB zu prüfen. Eine Landes- verweisung ist gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung möglich, wenn ein Aus- länder wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Strafe verurteilt oder wenn gegen ihn eine Massnahme ausgesprochen wird. Bei der Landesverweisung handelt es sich formal um eine sichernde Massnahme mit einer starken materiellen Strafkomponente (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 57 zu Vor Art. 66a – 66d). Die nicht obligatorische Landesverweisung wurde – wie dargelegt – vorab eingeführt, um auch bei Delikten von geringerer schwere, insbe- sondere im Fall von Wiederholungstätern oder bei Kriminaltouristen eine Landes- verweisung aussprechen zu können (Urteil des BGer 6B_770/2018 vom 24. Sep- tember 2018 E. 1.1). Wird infolge Schuldunfähigkeit des Beschuldigten – wie vor- liegend – keine Strafe ausgesprochen, besteht kein Raum und auch kein general- oder spezialpräventives Bedürfnis, der materiellen Strafkomponente der Bestim- mung Rechnung zu tragen. Da dem Beschuldigten seine Taten nicht in strafrechtli- chem Sinne vorgeworfen werden können, lässt sich mit diesen auch eine Verwir- kung seines Aufenthaltsrechts nur in Ausnahmefällen begründen. Dies namentlich dann, wenn das öffentlichen Interesse die sichernde Massnahme zwingend gebie- tet. Bezüglich des öffentlichen Interesses ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand einer versuchten vorsätzlichen Tötung und damit eines Kapitalverbre- chens erfüllt hat. Er hat ohne Grund auf das ihm unbekannte Opfer eingestochen. Dieses wäre ohne das beherzte Eingreifen von Passanten und sofortigen Ret- tungsmassnahmen verstorben. An der Verhinderung derartiger Gewaltdelikte be- steht ein sehr hohes öffentliches Interesse. Dies wird in einem gewissen Umfange dadurch relativiert, als dass durch die angeordnete stationäre Massnahme eine Verbesserung der Legalprognose zu erwarten ist. Erst sobald dieses Ziel erreicht ist, erfolgt eine bedingte Entlassung aus der Massnahme. Es wird nicht verkannt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angeordnete Massnahme schei- tern könnte und es besteht auch keine Gewähr, dass nach einer Entlassung aus der Massnahme Rückfälle auftreten können, etwa wenn der Beschuldigte benötigte Medikamente nicht mehr einnimmt. Dennoch ist vorliegend zu Gunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass nach der Entlassung aus der Massnahme ei- 40 ne deutliche bessere Legalprognose vorliegt, was das öffentliche Interesse in ge- wissem Umfange relativiert. Bezüglich den privaten Interessen des am ________ geborenen Beschuldigten lässt sich den Akten entnehmen, dass dieser am 17. Dezember 1991, d.h. mit knapp 26 Jahren, in die Schweiz einreiste und um Asyl ersuchte. Zusammen mit seinen Eltern, seinem Bruder und dessen Verlobten machte die Familie im Wesent- lichen geltend, seit Jahren im Heimatland verfolgt und interniert gewesen zu sein. Aufgrund der Schwere der erlittenen Verfolgungsmassnahmen und weil der Fall Amnesty International bekannt war, wurde der Familie am 29. November 1993 in der Schweiz Asyl gewährt (vgl. zum Ganzen: Bericht SEM). Gestützt auf die vorlie- genden Unterlagen dürfte sich der Beschuldigte ab dem Jahre 1996 teilweise im Ausland sowie teilweise in der Schweiz aufgehalten haben (pag. 775 ff.). Im Jahre 2004 wurden der Familie Niederlassungsbewilligungen ausgestellt. Diese sind in den Jahren 2005/2006 wegen längerer Auslandsabwesenheit erloschen. In den Folgejahren lassen sich die Aufenthalte nur teil rekonstruieren. Jedenfalls teilweise hielt sich der Beschuldigte im Ausland auf, insbesondere in Deutschland (pag. 776). Ende 2013/Anfangs 2014 bemühte sich der Beschuldigte in der Schweiz um Reisedokumente. Im Jahr 2015 wurde er aus Deutschland, und im Jahr 2017 aus den Niederlanden in die Schweiz zurückgeschafft (pag. 776, 800, und nicht umge- kehrt, so wie dies im des SEM Bericht erwähnt wird). Mit Schreiben vom 19. De- zember 2017 wurde dem Beschuldigten im Hinblick auf ein eventuelles Erlöschen des Asyls auf Grund einer möglichen Wohnsitzverlegung das rechtliche Gehör ge- währt. Zum heutigen Zeitpunkt ist er jedoch nach wie vor als Flüchtling in der Schweiz anerkannt. In der Schweiz wohnte der Beschuldigte bis zu deren Tod am 1. Dezember 2018 mit seiner Mutter in W.________. Er ist ledig und hat keine Kinder, sein Bruder wohnt ebenfalls in W.________ (pag. 769). Angaben über eine Erwerbstätigkeit liegen keine vor. Teils wurde der Beschuldigte von der Sozialhilfe unterstützt (pag. 769, 775 ff.). Die Zusammenarbeit der Sozialbehörden mit dem Beschuldigten ge- stalteten sich als schwierig. Mit Entscheid vom 5. August 2019 wurde der Beschul- digte infolge Zahlungsverzug aus seiner Wohnung exmittiert (pag 111 ff.). Der Be- schuldigte spricht gut Deutsch, ist jedoch – soweit ersichtlich – in der Schweiz kaum integriert. Zahlreiche Dokumente und auch die Aussagen des Beschuldigten zeugen davon, dass er sich von den Behörden unverstanden und nicht richtig be- handelt fühlt. Vorstrafen sind keine bekannt. Das SEM konnte die Frage, ob nach wie vor eine flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgung vorliegt, nicht abschliessend beantworten. So gehe insbesondere aus den Akten und den eingereichten Briefen des Beschuldigten nur in pauschaler Weise hervor, dass er in Albanien immer noch in Lebensgefahr sei. Diesbezüglich seien weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig. Grundsätzlich sei eine Rück- kehr nach Albanien zulässig, zumutbar und möglich (vgl. Bericht des SEM vom 23. November 2021, pag. 1482 ff.). Da folglich die Durchführbarkeit einer Landesver- weisung nicht definitiv bestimmbar ist, hätte die entsprechende Prüfung gegebe- nenfalls im Vollzugsstadium zu erfolgen. 41 Gemäss dem Bericht des SEM ist weiter davon auszugehen, dass auch in Albanien eine psychiatrische und psychologische Behandlung möglich wäre. Die beim Be- schuldigten diagnostizierten Beschwerden werden vom SEM nicht als derart gra- vierend eingestuft, als das sie Hindernisse für den Wegweisungsvollzug darstellen würden (vgl. Bericht des SEM vom 23. November 2021, pag. 1482 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte in der Schweiz kaum integriert ist. Die fehlende Integration dürfte sich aber zu einem er- heblichen Teil mit seiner Erkrankung begründen lassen. Weiter war der Beschuldig- te nicht seit 1991 ununterbrochen in der Schweiz, sondern immer wieder über Jah- re im Ausland (pag. 775 f.). Insofern scheint er weder in der Schweiz noch anders- wo besonders verwurzelt. Es erscheint zudem wahrscheinlich, dass eine Rückkehr nach Albanien möglich wäre, dürfte doch die staatliche Verfolgung nach dem Re- gimewechsel bzw. infolge Zeitablaufs kaum mehr aktuell sein. Dies hätte jedoch zu gegebener Zeit das SEM zu entscheiden. Andererseits ist vorliegend zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und mit der angeordneten Massnahme nun eine deutliche Verbesserung der Legalprognose erreicht werden soll. Hat die Massnahme Erfolg, d.h. kann die Legalprognose deutlich verbessert werden, wäre eine anschliessende Landesverweisung nicht mehr verhältnismässig, da der Beschuldigte keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr darstellen würde, was aber Voraussetzung für eine Landesverweisung wäre. Hat die Massnahme demgegenüber kein Erfolg, wäre wohl – angesichts der vorliegen- den Umstände – nicht die Entlassung des Beschuldigten in Freiheit, sondern die Anordnung einer Verwahrung in Betracht zu ziehen. Angesichts dieser Umstände erscheint die Anordnung einer Landesverweisung nicht verhältnismässig. Folglich ist auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung zu verzichten. VI. Zivilpunkt Die Vorinstanz hat die Zivilklagen des Straf- und Zivilklägers 1 und der Straf- und Zivilklägerin 2 abgewiesen. Dieser Punkt ist in Rechtskraft erwachsen, darauf ist nicht mehr zurückzukommen. VII. Kosten und Entschädigung 22. Erste Instanz Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 42'802.45 wurden dem Kanton Bern auferlegt wurden. Dieser Punkt ist in Rechtskraft erwachsen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Fürsprecherin B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 17'738.75 und die- jenige der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers 1, Fürspre- cherin D.________, auf CHF 7'537.90 festgesetzt, jeweils unter Feststellung, dass keine Rück- und Nachzahlungspflicht besteht. Auch dieser Punkt ist in Rechtskraft erwachsen. 42 23. Obere Instanz 23.1 Verfahrenskosten Mit Blick auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1372, S. 68 der Urteilsbegründung) sind auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 7'478.00 (Gebühr: CHF 6’000.00 [Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrens- kostendekrets [VKD; BSG 161.12]), Auslagen: CHF 1'078.00 [Kosten sachverstän- dige Person], Kosten Haftverfahren: CHF 400.00) vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. 23.2 Amtliche Entschädigung der Verteidigung Für die Festsetzung der amtlichen Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten stützte sich die Kammer auf die von Fürsprecherin B.________ ein- gereichte Honorarnote vom 9. Dezember 2021. Diese erscheint der Kammer gera- de noch als angemessen. In Übereinstimmung mit den obigen Ausführungen entfällt die Rück- und Nachzah- lungspflicht. 23.3 Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklä- gers 1 Der von Fürsprecherin D.________ mit Honorarnote vom 23. August 2021 (pag. 1418) geltend gemachte Aufwand von total vier Stunden (3.25 Stunden für die Durchsicht der Urteilsbegründung; 0.5 Stunden für die Durchsicht der Verfü- gung betreffend Anschlussberufung und Stellungnahme dazu; 0.25 Stunden für die Durchsucht und Weiterleitung der Verfügung betreffend Widerruf des amtlichen Mandats) erscheint nicht vollumfänglich geboten. Die Kammer erachtet einen Auf- wand von zwei Stunden für die Durchsicht der erstinstanzlichen Urteilsbegründung und der weiteren Verfügungen (inkl. Stellungnahmen dazu) als angemessen, zumal sich Fürsprecherin D.________ bei der Durchsicht der Urteilserwägungen auf die den Straf- und Zivilkläger 1 betreffenden Punkte beschränken konnte und das blos- se Weiterleiten von Korrespondenz bereits im Stundenansatz enthalten und daher nicht separat zu vergüten ist. Für ihren Aufwand im oberinstanzlichen Verfahren wird Fürsprecherin D.________ demnach eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 468.70 (inkl. Auslagen und Mwst.) ausgerichtet. Es besteht weder seitens des Beschuldigten noch des Straf- und Zivilklägers 1 eine Rück- und Nachzahlungspflicht. VIII. Verfügungen 24. Sicherheitshaft Der Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf das Dis- positiv verwiesen. 43 25. Weitere Verfügungen Hinsichtlich der weiteren Verfügungen wird ebenfalls auf das Urteilsdispositiv ver- wiesen. 44 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. März 2021 (PEN 20 783) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Verfahren gegen A.________ wegen 1.1. Tätlichkeiten, angeblich begangen am 27.11.2019 in Biel/Bienne, z.N E.________, 1.2. Drohung, angeblich begangen am 27.11.2019 in Biel/Bienne, z.N. H.________ mangels Strafantrag eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. die Verfahrenskosten von CHF 42'802.45 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten und exkl. Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers C.________) dem Kanton Bern auferlegt wurden. 3. die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________, Fürsprecherin B.________, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 17'738.75 festgesetzt wurde, unter Feststellung, dass keine Rück- und Nachzahlungspflicht besteht. 4. die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers C.________, Fürsprecherin D.________, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'537.90 festgesetzt wurde, unter Feststellung, dass keine Rück- und Nachzahlungs- pflicht besteht. 5. betreffend Zivilpunkt erkannt wurde, dass 5.1. die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers C.________ in Anwen- dung von Art. 54 OR e contrario abgewiesen wurde, 5.2. die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin E.________ in Anwendung von Art. 54 OR e contrario abgewiesen wurde, und 5.3. für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden wurden. 6. weiter verfügt wurde, dass 6.1. folgender Gegentand zur Vernichtung eingezogen wird (Art. 69 StGB): - Taschenmesser mit Holzgriff «Model EIE KF-753» (Ass. 050; Taschenmes- ser) 6.2. A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgende Gegenstände zurückgegeben werden: - Taschenmesser «Model EIE KF-752» (Ass. 070) 45 - Diverse Kleidungsstücke sowie Schuhe 6.3. folgende Gegenstände mit Einverständnis von C.________ vernichtet werden: - Diverse Kleidungsstücke, Schuhe, ein Schlüsselbund mit 3 Schlüsseln und einem elektronischen Schlüssel 6.4. C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgender Gegenstand zurückgegeben wird: - eine Armbanduhr Marke ________ II. Es wird festgestellt, dass A.________ im Zustand der Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) die folgenden Tatbestände erfüllt hat: 1. versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 27. November 2019, in Biel/Bienne, z.N. von C.________, 2. Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), begangen am 27. November 2019, in Bi- el/Bienne, z.N. von F.________, 3. Drohung, mehrfach begangen (Art. 180 StGB), so: 3.1. am 27. November 2019 in Biel/Bienne, z.N. von E.________, 3.2. am 27. November 2019 in Biel/Bienne, z.N. von F.________ und G.________, 4. versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 27. November 2019 in Biel/Bienne, z.N. von G.________, 5. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), begangen am 27. November 2019 in Bi- el/Bienne, z.N. von E.________. III. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. IV. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 7'478.00 (Gebühr: CHF 6’000.00, Auslagen: CHF 1'078.00 [Kosten sachverständige Person], Kosten Haftverfah- ren: CHF 400.00) trägt der Kanton Bern (Art. 419 StPO). 46 V. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________, Fürsprecherin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.00 200.00 CHF 5’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 864.05 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’864.05 CHF 451.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’315.60 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'315.60. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. 2. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers C.________, Fürsprecherin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.00 200.00 CHF 400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 35.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 435.20 CHF 33.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 468.70 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 468.70. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Begründung Sicherheitshaft: Gemäss Art. 221 StPO ist ein Freiheitsentzug nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie (a) sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; (b) Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; (c) durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits frühere gleichartige Straf- taten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. a bis c StPO) oder eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Zudem muss die Haft verhältnismässig sein. 47 Der dringende Tatverdacht ist vorliegend klarerweise gegeben. Auch in zweiter Instanz wird festgestellt, der Beschuldigte habe u.a. den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt. Weiter erfordert die Sicherheitshaft das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 2 StPO. Die Haftanordnung durch das regionale Zwangsmassnahmengericht stützte sich, genauso wie die darauffolgenden Verlängerungsentscheide, vorab auf den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr liegt nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Verge- hen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Nach der Rechtsprechung ist die Aufrechterhaltung von Haft wegen Wiederholungsgefahr zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwe- rer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrschein- lichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventiv- haft zu begründen. Bei den Anforderungen an die Rückfallgefahr besteht eine umgekehrte Proportiona- lität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2). Je nach Umständen genügt für den Haftgrund von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO eine Vortat bzw. ausnahmsweise kann auf das Vortatenerfordernis auch verzichtet werden (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Zürcher Kommentar StPO, N. 35 f. zu Art. 221 StPO mit w. Verw.). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist vorliegend mit Verweis auf die Akten und die gutachterlichen Feststellungen klar zu bejahen. Vorab wurden im Urteil die rechtswidrige Erfüllung von verschiedenen Tatbeständen, unter anderem der versuchten vorsätzlichen Tötung und der Drohungen (mit einem Mes- ser) bejaht. Weiter diagnostizier der forensisch-psychiatrische Gutachter beim Beschuldigten eine deut- lich ausgeprägte und bereits chronifizierte Schizophrenie (ICD-10 F20; pag. 993, 995 und 1240 f.). Hin- sichtlich der Rückfallgefahr führte der Gutachter aus, dass die Wahrscheinlichkeit für erneute Straftaten relativ hoch sei, solange der Beschuldigte weiterhin in einem deutlich psychotischen Zustand verbleibe; es seien am ehesten ähnliche Straftaten wie die bisherigen (vorliegend wird u.a. festgestellt, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Tötung erfüllt hat) zu erwarten (pag. 994). Die Gefahr er- neuter solcher Straftaten bestehe aufgrund einer anhaltenden und bereits lang andauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere (pag. 994). In der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Gut- achter diese Schlussfolgerungen; er hielt u.a. fest, dass sich am Zustandsbild des Beschuldigten – man- gels dessen Krankheitseinsicht und der fehlenden Behandlungsbereitschaft – bis heute nichts verändert habe und die Legalprognose nach wie vor schlecht sei. Die Sicherheit anderer ist nach dem Gesagten erheblich gefährdet, zumal dem Beschuldigten eine Störungseinsicht fehlt und seine psychische Störung bis heute nicht behandelt werden konnte (pag. 995, 1070 und 1073; siehe dazu auch sogleich). Der Haft- grund der Wiederholungsgefahr ist daher – mit Verweis auf die Akten und die gutachterlichen Feststel- lungen – ohne weiteres zu bejahen. Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Haft zu prüfen. Massgeblich für die Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haft ist primär die Länge der konkret zu erwartenden frei- heitsentziehenden Sanktion (vgl. BGE 143 IV 168 E. 3.2). Vorliegend wird für den Beschuldigten eine sta- tionäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Der mit der stationären Behand- lung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fort- führung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zu- sammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Voll- 48 zugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 27. November 2019, d.h. seit 741 Tagen (Stand am 10. Dezember 2021) in strafprozessualer Haft. Mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen ist von ei- ner langfristigen Behandlung in einer geschlossenen forensisch-psychiatrischen Institution auszugehen (vgl. etwa pag. 995 f.). Aus den gutachterlichen Ausführungen ergibt sich, dass die Behandlungsdauer – sollte denn eine Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft herbeigeführt werden können – mehrere Jahre andauern könnte (vgl. pag. 1243 Z. 19 ff. und Z. 28 ff.; vgl. auch die Ausführungen des Gutachters in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach von einer jahrelangen Behandlung auszugehen sei). Die schizophrene Störung des Beschuldigten ist derzeit völlig unbehandelt. Es ist daher nach wie vor von ei- ner mehrjährigen Behandlungsdauer auszugehen, da der Beschuldigte bis heute aufgrund fehlender Krankheitseinsicht nicht behandelt werden und daher auch noch keine Fortschritte erzielen konnte. Die Haft erweist sich mit Blick auf die zu erwartende Freiheitsbeschränkung sowie die konkreten Umstände (stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB) ohne Weiteres als verhältnismässig. Geeignete Ersatzmassnahmen sind keine ersichtlich. Im Gutachten wird festgehalten, dass aus gutach- terlicher Sicht nur eine stationäre Massnahme geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen; eine ambulante Behandlung – so der Gutachter – genüge nicht (pag. 996). Dies bestätigte Dr. med. I.________ auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Damit sind die materiellen Voraus- setzungen für die Sicherheitshaft vorliegend erfüllt. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs wird deshalb bis zur Vollstreckbarkeit dieses Urteils Sicherheitshaft angeordnet (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen erkennungsdienstli- chen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftragge- bende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecherin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Straf- und Zivilkläger 1, v.d. Fürsprecherin D.________ - der Straf- und Zivilklägerin 2 - dem Strafkläger 1 - dem Strafkläger 2 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Motiv; unverzüglich, vorab per Fax) - der Stadt Biel, Einwohner- und Spezialdienste (ESD), Bereich Migration (Dispositiv, vorab zur Information; Motiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Regionalgefängnis Thun (nur Dispositiv; unverzüglich, vorab per Fax) 49 - den forensisch-psychiatrischen Diensten (Dispositiv und Motiv) - der Philos Krankenversicherung AG (nur auszugsweise soweit den Straf- und Zivil- kläger 1 betreffend [Ziff. I.5 und II.1]) Bern, 10. Dezember 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 30. März 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zuber i.V. Oberrichter Vicari Der Gerichtsschreiber: Ruch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 50