A.________ hat dem Kanton Bern an die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung CHF 16'363.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ von der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar einen Betrag von CHF 5'966.55 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO, vgl. ferner Beschlüsse der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern vom 2. Juli 2020 und vom 13. Januar 2021).