3. Zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 Bst. b StGB. A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen aufweist. A.________ darf in einem Betrieb arbeiten, in welchem Lernende ausgebildet werden, darf sich aber nicht am Unterrichten oder an der regelmässigen Betreuung der Lernenden beteiligen. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'250.00. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. III.