58 Die Polizei- und Untersuchungshaft von 36 Tagen werden vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Ersatzmassnahmen werden im Umfang von 10 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.