1. A.________ der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 6. Februar 2020 bis am 4. Juni 2020 in F.________ (Ort), G.________ (Ort) und H.________ (Ort), schuldig erklärt und gestützt darauf sowie in Anwendung der Art. 47 und 106 StGB sowie 19a Abs. 1 BetmG zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag festgesetzt wurde (Ziff. I/2 und 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), und