_ wird durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung des Beschuldigtem im oberinstanzlichen Verfahren somit für einen Aufwand von 25.5 Stunden und Auslagen von total CHF 608.40, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit CHF 6'147.95 entschädigt. Zufolge seines Unterliegens ist der Beschuldigte – mit Ausnahme der Übersetzungskosten von CHF 302.00 – rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ verzichtete auf die Nachforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, weshalb die Nachzahlungspflicht entfällt.