__ den Beschuldigten bereits in erster Instanz und die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete ferner auf die Teilnahme am Berufungsverfahren. Eine Kürzung des geltend gemachten Zeitaufwands um fünf Stunden scheint aus diesen Gründen gerechtfertigt. Soweit Rechtsanwalt B.________ in seiner Kostennote weiter einen Aufwand von CHF 470.00 für die Erstellung von 1175 Kopien aufführte, sei darauf hingewiesen, dass die amtlichen Akten bis vor der Berufungsverhandlung 1135 Seiten umfassten, wovon «nur» 89 Seiten auf das oberinstanzliche Verfahren entfallen (pag. 1046 bis pag. 1135). Angesichts dessen und weil Rechtsanwalt B.___