56 sche Besprechungen mit dem Beschuldigten und einen Vorbereitungsaufwand von über acht Stunden geltend. Verglichen mit anderen Fällen ist der Aktenumfang vorliegend als gering bis höchstens durchschnittlich zu bezeichnen. Sodann sind weder besondere prozessuale noch materiell-rechtliche Schwierigkeiten vorhanden. Schliesslich vertrat Rechtsanwalt B.________ den Beschuldigten bereits in erster Instanz und die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete ferner auf die Teilnahme am Berufungsverfahren.