für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von 30.5 Stunden (pag. 1186 ff.) erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu hoch. Von dem von Rechtsanwalt B.________ ausgewiesenen Aufwand entfallen rund viereinhalb Stunden auf E-Mail-Kontakt mit dem Beschuldigten sowie auf Telefonate mit dessen Familie. Weiter machte Rechtsanwalt B.________ rund vier Stunden telefoni-