, insb. pag. 678 Ziff. 8.2) hat der Beschuldigte dem Kanton Bern an die ausgerichtete amtliche Entschädigung CHF 16'363.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ CHF 5'966.55 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nachzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25.3 In oberer Instanz Der von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von 30.5 Stunden (pag.