für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Sie wird wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt belassen, auch wenn sie sich aus Sicht der Kammer am obersten Limit befindet (vgl. Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 984]). Aufgrund seiner Verurteilung und unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern vom 2. Juli 2020 (pag. 134 ff., insb. pag. 147 Ziff. 4) und vom 13. Januar 2021 (pag. 664 ff., insb. pag