Er hat somit die gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten, sich – exklusive amtlicher Entschädigung – belaufend auf CHF 8'250.00, zu tragen. 24.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 3'500.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte ist oberinstanzlich vollumfänglich unterlegen und hat somit die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.