Ihm wird somit lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen aufweist. In einem Betrieb, in dem Lernende ausgebildet werden, darf er jedoch arbeiten, wobei ihm untersagt ist, sich am Unterrichten oder an der regelmässigen Betreuung der Lernenden zu beteiligen (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 3. Juni 2016, BBl 2016 6115, S. 6166). VII. Kosten und Entschädigung