pag. 1042). Der Beschuldigte wurde wegen einer Katalogtat zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und ist deshalb zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Bst. b StGB zu verurteilen. Ihm wird somit lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen aufweist.