187 StGB) insbesondere zu einer Strafe verurteilt wird, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, handelt es sich beim Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB um ein zwingendes Tätigkeitsverbot, das bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen obligatorisch – d.h. unabhängig von der Zukunftsprognose, allein geschützt auf den schlechten Leumund zufolge der begangenen Anlasstat – angewendet bzw. verhängt werden muss (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.