VI. Tätigkeitsverbot Gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB verbietet das Gericht demjenigen, der wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) insbesondere zu einer Strafe verurteilt wird, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit.