__ offen und ist ihr grundsätzlich auch zumutbar, zusammen mit dem Beschuldigten und dem gemeinsamen Sohn (übergangsmässig) nach Costa Rica zu ziehen. In Würdigung dieser Umstände stellt die Landesverweisung für den Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 22.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. 22.4 Vollzugshindernisse