In der Schweiz verfügt der Beschuldigte aktuell über keinen geregelten Aufenthaltsstatus. Das Verfahren um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Ehevorbereitung wurde bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in vorliegender Sache sistiert (pag. 692 Ziff. 1). Nebst dem Zusammenleben mit seiner Kernfamilie bestehen beim Beschuldigten offenkundig keine nennenswerten sozialen Bindungen zur Schweiz. Überdies verfügt er bloss über bescheidene Deutschkenntnisse; eine andere hiesige Amtssprache kann er nicht.