50 traut. Er könnte in Costa Rica ohne Weiteres wieder als Surflehrer und/oder als Koch arbeiten. Im Übrigen droht ihm in Costa Rica weder eine Verfolgung noch wäre seine Rückkehr mit anderen völker- oder landesrechtlich verpönten Nachteilen verbunden (pag. 693). Insgesamt steht einer Wiedereingliederung im Heimatland nichts entgegen. In der Schweiz verfügt der Beschuldigte aktuell über keinen geregelten Aufenthaltsstatus.