Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). Somit ist auch unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse nicht von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. 22.2.4 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat / Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz / Rückfallgefahr Der Beschuldigte reiste erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz ein, verbrachte mithin seine gesamte Kindheit, die Jugend und die ersten Jahre als Erwachsener in Costa Rica.