1143 Z. 20 und pag. 1145 Z. 5), nicht immer einfach und besonders gefestigt zu sein. Es ist aktenkundig, dass es zwischen den beiden in der Vergangenheit wiederholt zu Konflikten kam, die sogar zwei polizeiliche Interventionen erforderten (u.a. pag. 1107 f. Ziff. 3.14 ff.; bestätigt vom Beschuldigten in der Berufungsverhandlung [pag. 1143 Z. 20 f.]). Weiter geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass die Beziehungen zwischen dem Beschuldigten, J.________, deren Mutter und Tante – die beide ebenfalls wichtige Bezugspersonen von K.________ sind – gemäss Aussagen aller Beteiligten wohl eher ambivalent und immer wieder konfliktbehaftet sind (pag. 1105