Diese Umstände stehen einer Ausweisung – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag. 1158 f.) – indes nicht entgegen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 2 EMRK nur berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zudem reicht eine normale familiäre und emotionale Beziehung nicht aus, um ein Aufenthaltsstatus zu begründen (zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 6.1 und E. 6.6;