___ und zu seinem Sohn K.________. Sowohl sein Sohn als auch seine Lebenspartnerin fallen unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) und zählen zur Kernfamilie des Beschuldigten. Der Beschuldigte konnte seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Familie mangels Arbeitserlaubnis in der Schweiz bislang nicht nachkommen, kümmerte sich – zumindest bis zu seiner stationären Unterbringung am ________ 2021 – gemäss Abklärungsbericht aber liebevoll um K.________ und machte den Haushalt, während J.________ arbeitet (pag. 1105 Ziff. 3.4). Diese Umstände stehen einer Ausweisung – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. pag.