Insgesamt scheint der Beschuldigte in der Schweiz somit kaum verwurzelt zu sein. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz gefährdete bzw. missachtete der Beschuldigte bereits vier Monate nach seiner Einreise, indem er am 4. Juni 2020 sexuelle Handlungen mit der damals 15-jährigen C.________ vornahm, weswegen er vorliegend zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wird. Zuvor und danach trat er in der Schweiz nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung (vgl. pag. 1089) und in Costa Rica weist er gemäss eigenen Angaben keine Vorstrafen aus (pag. 12 Z. 90).