1146 Z. 17). Weiter führte er betreffend seine sozialen Aktivitäten in der Schweiz aus, er sei mit Freunden zusammen und treffe sich mit seinem in AD.________ (Ort) lebenden Cousin sowie mit dessen Familie, um gemeinsam Musik zu hören, zu spielen und Restaurants zu besuchen (pag. 1146 Z. 13 f.; ferner pag. 1144 Z. 31). Übrige Kontakte ausserhalb der Familie scheinen der Beschuldigte und seine Lebenspartnerin laut dem Abklärungsbericht indes nur wenige zu haben. J.________ sei bis zur Schwangerschaft viel auf Reisen gewesen (zum Ganzen pag. 1106 Ziff. 3.8). Insgesamt scheint der Beschuldigte in der Schweiz somit kaum verwurzelt zu sein.