1105 Ziff. 3.4). Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schien der Beschuldigte grundsätzlich arbeitswillig und konnte – wie die Vorinstanz zurecht festhielt – verschiedene Angebote für das Absolvieren von Praktika im Bereich Verkauf bzw. Küche/Service vorweisen (u.a. pag. 610 ff. und pag. 970). In der Berufungsverhandlung bestätigte er auf Nachfrage ebenfalls, dass