Sie arbeitet in einem Teilpensum im Geschäft ihrer Tante, ist daneben zwei Tage in einem Gastronomiebetrieb in G.________ (Ort) tätig und finanziert mit ihrem Verdienst sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch denjenigen des Beschuldigten und des gemeinsamen Sohns (pag. 1085 und pag. 1105 Ziff. 3.2 und Ziff. 3.3). Die Aufgabenteilung der Familie ist aktuell mithin so, dass einzig die Lebenspartnerin des Beschuldigten für die Lebenshaltungskosten aufkommt, während sich der Beschuldigte – zumindest bis zur stationären Unterbringung im November 2019 – um den gemeinsamen Sohn und den Haushalt kümmerte (pag. 692 und pag. 1105 Ziff.