Der Beschuldigte ist mittellos und hat keinen geregelten Aufenthaltsstatus, weshalb er in der Schweiz bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte bzw. darf (pag. 692). Dass er in der Schweiz bisher noch nie von der Sozialhilfe unterstützt werden musste und im Betreibungsregister gemäss Auszug vom 19. Januar 2021 nicht verzeichnet ist (vgl. pag. 693), ist seiner Lebenspartnerin J.________ zu verdanken. Sie arbeitet in einem Teilpensum im Geschäft ihrer Tante, ist daneben zwei Tage in einem Gastronomiebetrieb in G._____