22.2.2 Integration in der Schweiz / finanzielle Verhältnisse / Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung / Gesundheitszustand Der Beschuldigte spricht hauptsächlich Spanisch und etwas Englisch. Hochdeutsch versteht er – wie in der Berufungsverhandlung festgestellt werden konnte – etwas, spricht es aber kaum (pag. 1145 Z. 33 ff.). Unter dem Titel der Integration sind bloss die marginalen Deutschkenntnisse von Bedeutung. Der Beschuldigte ist mittellos und hat keinen geregelten Aufenthaltsstatus, weshalb er in der Schweiz bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte bzw. darf (pag.