Telefonische Kontakte mit K.________ wären aufgrund dessen jungen Alters – im Gegensatz zu solchen mit dem in Costa Rica lebenden Sohns – schliesslich unmöglich (zum Ganzen pag. 1158 f.). Im Übrigen verstiesse die Anordnung der Landesverweisung gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip und würde angesichts der Familie des Beschuldigten Art. 8 der EMRK und Art. 9 der UNO-Kinderrechtskonvention verletzen. Vom Beschuldigten gehe kein Risiko aus und es bestehe eine positive Legalbewährung (zum Ganzen pag. 1159).