44 lich eine besondere, «sehr grosse», unzumutbare Härte bedeuten und es sei für alle drei wichtig, dass die Familienverhältnisse intakt bleiben könnten. Zwischen der Tatschwere und der Landesverweisung bestehe zudem ein klares Missverhältnis. Der Beschuldigte sei in der Schweiz integriert, habe Freunde und sei in einem Verein. Auch berufsmässig sehe es gut aus. Er habe bereits mehrere Zusagen resp. Arbeitsverträge erhalten. Den Deutschkurs werde er fortsetzen, sobald die stationäre Therapie abgeschlossen sei.