21. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung beantragte oberinstanzlich einen Freispruch, eventualiter einen Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB. Betreffend die Landesverweisung hielt sie fest, bei einem Schuldspruch nach Art. 187 Ziff. 4 StGB stelle sich die Frage der fakultativen Landesverweisung und brachte vor, dass der Beschuldigte einen entsprechenden Schuldspruch akzeptieren würde, sofern auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet werden würde (zum Ganzen pag. 1158). Zur Begründung führte die Verteidigung aus, in casu liege kein persönlicher Härtefall vor.