1038 ff.). Die Dauer der Landesverweisung wurde von der Vorinstanz gestützt auf das ihrer Ansicht nach – gemessen am Strafrahmen – «deutlich» am unteren Rand anzusiedelnden Verschulden des Beschuldigten, seines «kleinen» Rückfallrisikos und seines – aufgrund der familiären Bindung – demgegenüber «hohen» Interessens in der Schweiz leben zu können auf fünf Jahre festgesetzt (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1042). Ausserdem wurde die Ausschreibung im Schengener Informationssystem als angemessen erachtet und verfügt (S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1045).