Auch wenn sie aus nachvollziehbaren Gründen in der Schweiz bleiben möchte, spreche objektiv nichts gegen einen «evtl. vorübergehenden, evtl. teilweisen» Wegzug nach Costa Rica. Insgesamt erscheine es daher zumutbar, das Familienleben zumindest in den nächsten Jahren bzw. bis zum Ablauf der Landesverweisung in Costa Rica zu führen (zum Ganzen S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1038 ff.).