V. Landesverweisung 19. Allgemeine Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1034 ff.). Die wichtigsten Punkte werden nachfolgend kurz aufgegriffen: Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz.