Was die Anrechnung der als Ersatzmassnahme angeordneten Meldepflicht – der Beschuldigte musste sich während rund sechseinhalb Monaten zweimal pro Woche melden – angeht, wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1034). Die Vorinstanz hielt zwar fälschlicherweise fest, der Beschuldigte habe sich während mehr als acht Monaten zweimal wöchentlich bei der Polizeistelle F.________ (Ort) melden müssen, die Anrechnung der Meldepflicht an die ausgesprochene Freiheitsstrafe mit zehn Tagen erscheint jedoch auch bei einer Meldepflicht von rund sechseinhalb Monaten angemessen.