18. Anrechnung Haft und Ersatzmassnahmen Die vom Beschuldigten ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 36 Tagen wird ihm vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe von sieben Monaten angerechnet. Was die Anrechnung der als Ersatzmassnahme angeordneten Meldepflicht – der Beschuldigte musste sich während rund sechseinhalb Monaten zweimal pro Woche melden – angeht, wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.