Insbesondere aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und weil der Beschuldigte gewillt scheint, sein Alkoholproblem zu behandeln, ist ihm gleichwohl eine günstige Prognose zu stellen und der bedingte Vollzug mithin zu gewähren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von sieben Monaten wird somit aufgeschoben und die Probezeit auf die minimalen zwei Jahre festgesetzt.