15.4 Fazit Täterkomponenten Die gestützt auf das Tatverschulden auf 240 Strafeinheiten festgesetzte Strafe ist aufgrund der mit C.________ abgeschlossenen Vereinbarung und der an diese geleistete Wiedergutmachungszahlung um 30 Strafeinheiten auf 210 Strafeinheiten zu reduzieren. 16. Konkretes Strafmass und Strafart Unter Berücksichtigung der Tat- und der Täterkomponenten resultiert somit eine Strafe von 210 Strafeinheiten. Weil eine Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze betragen kann (Art. 34 Abs. 1 StGB), ist vorliegend eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten auszufällen.