Die angegebene Reue scheint aus Sicht der Kammer unter diesen Umständen vor allem taktisch motiviert zu sein. Insgesamt führt das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren aufgrund der geleisteten Wiedergutmachung somit zu einer leichten Strafminderung. 15.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Beim Beschuldigten liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor. 15.4 Fazit Täterkomponenten