Auch wenn für diese Bezahlung J.________ aufkam, weil der Beschuldigte mittellos ist, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten aufgrund der abgeschlossenen Vereinbarung resp. der Wiedergutmachungszahlung an C.________ eine leichte Strafminderung zu gewähren. Was seine Einsicht und Reue angeht, ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar wiederholt betonte, die Tat zu bereuen, seine Handlungen gleichzeitig aber verharmloste und darauf beharrte, C.________'s Alter nicht gekannt zu haben. Die angegebene Reue scheint aus Sicht der Kammer unter diesen Umständen vor allem taktisch motiviert zu sein.