1147 Z. 17 f.). Dass der Beschuldigte Vieles in Abrede stellte, darf ihm nicht angelastet werden. Es ist sein gutes Recht, sich nicht selbst zu belasten. Umgekehrt bedeutet dies aber, dass ihm unter dem Titel Geständnisbereitschaft keine Strafminderung gewährt werden kann. Der Beschuldigte schloss mit C.________ eine Vereinbarung ab und verpflichtete sich damit, C.________ eine Wiedergutmachungssumme von CHF 2'500.00 und eine Parteientschädigung in gleicher Höhe zu bezahlen (pag. 920 f.). Auch wenn für diese Bezahlung J.___