38 Zu Beginn des Verfahrens bestritt der Beschuldigte die Tat und verharmloste seine Handlungen massiv. Auf Vorhalt des Videos gab er gewisse Handlungen zwar schliesslich zu, dementiere jedoch «bis zum Schluss», Zungenküsse ausgetauscht, C.________ im Bereich der Vagina berührt und deren Alter gekannt zu haben. In der Berufungsverhandlung räumte er betreffend die Zungenküsse dann immerhin ein, wenn C.________ diese geschildert habe, dann werde das wohl so gewesen sein (pag. 1147 Z. 17 f.).