15.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er verhielt sich korrekt und kooperativ und hat die ihm als Ersatzmassnahme auferlegte Meldepflicht anstandslos eingehalten (pag. 993 f.). Ein solches Verhalten kann jedoch erwartet werden und führt gemäss ständiger Praxis nicht zu einer Strafminderung.